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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob ein spezielles Blutdruckmessgerät für Kleinkinder zur Feststellung der Dosierung einer erforderlichen Medikation als Heilmittel iSd § 136 ASVG oder als Heilbehelf iSd § 137 ASVG zu beurteilen ist

Das Blutdruckmessgerät wirkt nicht auf den Körper ein, sondern dient lediglich dazu, den Blutdruck zu messen um in der Folge die notwendigen Medikamente richtig dosieren zu können; es ist somit Sinn und Zweck des Gerätes, die eigentliche Medikation zu fördern und vorzubereiten; das Blutdruckmessgerät stellt daher schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch lediglich einen „Behelf“ dar, welcher der eigentlichen Medikation unterstützend dient; das Blutdruckmessgerät wurde daher zutreffend als Heilbehelf iSd § 137 ASVG und nicht als sonstiges Heilmittel iSd § 136 Abs 1 lit b ASVG qualifiziert

01. 10. 2012
Gesetze: § 136 ASVG, § 137 ASVG, § 154 ASVG, § 133 ASVG, § 120 ASVG
Schlagworte: Krankenversicherung, Krankenbehandlung, Heilmittel, Heilbehelfe , Hilfsmittel, Blutdruckmessgerät zur Feststellung der Dosierung einer erforderlichen Medikation, Höchstbetragsgrenze

GZ 10 ObS 118/12v, 10.09.2012

OGH: Die Krankenbehandlung umfasst gem § 133 Abs 1 ASVG ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe. Voraussetzung für das Gebühren von Leistungen der Krankenbehandlung ist das Vorliegen einer Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG). Die Heilmittel umfassen nach § 136 ASVG die notwendigen Arzneien (lit a) und die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolgs dienen (lit b). § 137 ASVG regelt die Versorgung mit Heilbehelfen, ohne diesen Begriff jedoch näher zu definieren. Das Gesetz nennt nur beispielsweise Brillen, orthopädische Schuheinlagen und Bruchbänder. § 154 ASVG regelt die Versorgung mit Hilfsmitteln bei körperlichen Gebrechen. Hilfsmittel sind Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.

Das ASVG unterscheidet somit deutlich zwischen Leistungen, die im Krankheitsfall erbracht werden (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) und Leistungen bei körperlichen Gebrechen (Hilfsmittel). In diesem Sinne ist daher die Unterscheidung zwischen Heilbehelfen (§ 137 ASVG) und Hilfsmitteln (§ 154 ASVG) nach stRsp und hL danach zu treffen, ob der Behelf (im konkreten Anwendungsfall) dem Heilungszweck dient (Heilbehelf) oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses (als Hilfsmittel) zum Einsatz kommt.

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien nicht strittig, dass das Blutdruckmessgerät aufgrund bestehender Krankheit (und nicht eines Gebrechens) des Sohnes der Klägerin verordnet wurde und daher Zwecken der Krankenbehandlung dient. Strittig ist lediglich die Frage, ob das Blutdruckmessgerät als Heilmittel (§ 136 ASVG) oder als Heilbehelf (§ 137 ASVG) zu qualifizieren ist.

Heilmittel sind nach der Rsp die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolgs dienenden Mittel einschließlich gewisser - außerhalb der ärztlichen Tätigkeit liegender - äußerlicher Einwirkungen auf den (menschlichen) Körper. Das Kernstück der Heilmittel bilden Arzneien. Das sind Mittel, die im Wesentlichen auf den inneren Organismus wirken, indem sie diesem in geeigneter Weise zugeführt werden oder örtliche Erkrankungen der Haut oder Schleimhäute beeinflussen. Die „sonstigen Heilmittel“ iSd § 136 Abs 1 lit b ASVG umfassen die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder der Sicherung des Heilerfolgs dienenden anderweitigen Mittel einschließlich Verbandmittel und Verbandstoffe sowie äußerliche Einwirkungen auf den Körper wie Einreiben, Massieren, Elektrotherapie, Diathermie, Elektroschock, alle balneologischen und hydrotherapeutischen Maßnahmen, die nicht den Besuch eines eigenen Kurortes bedingen. Es sind also jene Heilmittel, die keine notwendigen Arzneien sind, aber wie diese zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolgs dienen.

Von den Heilmitteln sind die Heilbehelfe (§ 137 ASVG) zu unterscheiden. Die Bestimmung des § 137 ASVG bietet keine Definition der „Heilbehelfe“, sondern begnügt sich mit einer beispielsweisen Aufzählung (Brillen, orthopädische Schuheinlagen und Bruchbänder). Es ist daher nach der Rsp jeweils zu prüfen, ob ein bestimmtes, dem Versicherten verordnetes Mittel dem Sprachgebrauch nach einen „Behelf“ darstellt und den gesetzlichen Beispielen zwanglos zugeordnet werden kann. Auch hier sind aber nur solche Behelfe gemeint, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen.

Wie bereits dargelegt wurde, erfordern auch die sonstigen Heilmittel iSd § 136 Abs 1 lit b ASVG eine Einwirkung auf den Körper. Das Blutdruckmessgerät wirkt nach den zutreffenden Ausführungen der beklagten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung jedoch nicht auf den Körper des Sohnes der Klägerin ein, sondern dient lediglich dazu, dessen Blutdruck zu messen, um in der Folge die notwendigen Medikamente richtig dosieren zu können. Es ist somit Sinn und Zweck des Gerätes, die eigentliche Medikation zu fördern und vorzubereiten. Das Blutdruckmessgerät stellt daher im gegenständlichen Fall schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch lediglich einen „Behelf“ dar, welcher der eigentlichen Medikation unterstützend dient. Das Blutdruckmessgerät des Sohnes der Klägerin wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend als Heilbehelf iSd § 137 ASVG und nicht als sonstiges Heilmittel iSd § 136 Abs 1 lit b ASVG qualifiziert.

Soweit die Revisionswerberin gegen diese Beurteilung ins Treffen führt, dass die korrekte Messung des Blutdrucks notwendiger Bestandteil der heilenden Wirkung der Medikamente sei und somit eindeutig der Sicherung des Heilerfolgs diene, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das Blutdruckmessgerät dem Heilungszweck dient, für die hier ohnedies nicht strittige Frage der Abgrenzung zwischen Heilmittel und Heilbehelfen einerseits und Hilfsmittel bei körperlichen Gebrechen andererseits relevant ist. Während die Gewährung von Heilmitteln und Heilbehelfen im Rahmen der Krankenbehandlung dem Heilungszweck dient, kommt die Gewährung eines Hilfsmittels bei körperlichen Gebrechen nach der bereits zitierten stRsp erst nach Abschluss des Heilungsprozesses in Betracht.

Die von der Revisionswerberin für ihren Rechtsstandpunkt zitierte Entscheidung 10 ObS 311/00h hatte, wie auch die Revisionswerberin selbst einräumt, die Frage der Eignung eines Thermalbades als sonstiges Heilmittel und die Abgrenzung von Sachmitteln, die dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind, zum Gegenstand. Die Revisionswerberin kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf die weiters von ihr zitierte Entscheidung 10 ObS 52/96 berufen, da in dieser Entscheidung lediglich ausgesprochen wurde, dass es sich bei dem damals ärztlich verschriebenen und injizierten Medikament Ukrain jedenfalls der Art nach um eine Arznei und nicht um ein sonstiges Heilmittel gehandelt habe. Soweit die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang inhaltlich ganz offensichtlich auf die Entscheidung 10 ObS 62/89, in der bei einer an Hausstaubmilbenallergie leidenden Klägerin ein Desinfektionsmittel für Einrichtungsgegenstände als sonstiges Heilmittel anerkannt wurde, Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Desinfektionsmittel zwar nicht am oder im menschlichen Körper angewendet wird, es jedoch die krankheitsverursachenden Hausstaubmilben abtötet und insofern eine Einwirkung auf den Körper erfolgt.

Die von der Revisionswerberin weiters relevierte Frage, ob ihr Sohn alternativ zur Verwendung des Blutdruckmessgeräts im Krankenhaus behandelt werden müsste, ist für die hier allein strittige Frage der Abgrenzung von Heilmittel und Heilbehelf nicht entscheidend.

In der Lehre wird zur Frage der Abgrenzung zwischen Heilmitteln und Heilbehelfen auch teilweise die Auffassung vertreten, dass als Heilmittel jene Sachmittel anzusehen seien, deren Gebrauch gleichzeitig ihr Verbrauch sei, als Heilbehelfe hingegen jene durch den Heilzweck geprägten Sachmittel, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht im Verbrauch liegt. Auch nach dieser Auffassung wäre das gegenständliche Blutdruckmessgerät als Heilbehelf iSd § 137 ASVG zu qualifizieren.

Die beklagte Partei, die nach § 137 Abs 1 ASVG dem Versicherten für sich und seine Angehörigen sonstige notwendige Heilbehelfe in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der weiteren Absätze dieser Gesetzesstelle zu gewähren hat, hat der Klägerin den ihr nach der Satzung der beklagten Partei zustehenden Höchstbetrag in der unstrittigen Höhe von 411 EUR (§ 137 Abs 5 ASVG iVm § 28 Abs 1 Z 1 der Satzung) bereits ausbezahlt, weshalb die Klägerin nach § 137 ASVG keinen Anspruch auf Übernahme höherer Kosten durch den beklagten Versicherungsträger hat.

Wenn die Revisionswerberin gegen dieses Ergebnis schließlich noch ins Treffen führt, das ASVG sei lückenhaft, wenn der Krankenversicherungsträger nicht verpflichtet sei, zur Krankenbehandlung aus medizinischer Sicht unverzichtbare Geräte zur Verfügung zu stellen bzw diese Kosten zu ersetzen, und es müsse daher in diesem Fall geprüft werden, ob das ASVG den Grundrechten und der Verfassung genüge, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Krankenversicherung nach stRsp nicht verpflichtet ist, dem Versicherten alle denkbaren und medizinisch möglichen Leistungen als Sachleistungen ohne Zuzahlungen zu erbringen.

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