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Wirtschaftsrecht

OGH: Ausschluss aus Verein und rechtliches Gehör

Auch dann, wenn die Satzungen keine vorherige Anhörung des auszuschließenden Mitglieds vorsehen, muss diesem Gelegenheit gegeben werden, sich rechtliches Gehör zu verschaffen

01. 10. 2012
Gesetze: § 1 VerG, § 3 VerG
Schlagworte: Vereinsrecht, Ausschluss, rechtliches Gehör, Statuten

GZ 4 Ob 71/12p, 02.08.2012

OGH: Bei der Satzung von Vereinsstatuten ist eine verstärkte Grundrechtsbindung zu bejahen. Auch dann, wenn die Satzungen keine vorherige Anhörung des auszuschließenden Mitglieds vorsehen, muss diesem Gelegenheit gegeben werden, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Für die Beschlussfassung einer Personenmehrheit gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass bei sonstiger Unwirksamkeit der Beschlussfassung allen an der Mitwirkung bei der Willensbildung berufenen Personen die Tatsache der beabsichtigten Beschlussfassung rechtzeitig mitgeteilt und ihnen auch Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme gegeben werden muss. Jedenfalls von bedeutsamen und weittragenden Tagesordnungspunkten - wie beispielsweise von beabsichtigten maßgeblichen Satzungsänderungen oder von der geplanten Auflösung des Vereins - müssen die Mitglieder schon aus elementaren Gründen der Vereinsdemokratie so rechtzeitig vor dem Zusammentritt der Mitgliederversammlung informiert werden, dass genügend Zeit zu einer sachgerechten Vorbereitung bleibt.

Die Entscheidung 6 Ob 20/10z bejahte die Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich eines auszuschließenden Mitglieds - ohne Ankündigung der (ohnehin bekannten) Ausschlussgründe in der Ladung - aufgrund der Teilnahme desselben an der Generalversammlung, wo er sich zu den erhobenen Vorwürfen hätte äußern können.

Im vorliegenden Fall wurden die Einladungen mehr als zwei Wochen vor der Generalversammlung versandt und der Tagesordnungspunkt „Ausschluss des Klägers“ ordnungsgemäß angekündigt. Damit hatte er ausreichend Zeit, sich über die Vorwürfe zu informieren und sich darauf vorzubereiten. Dass er dies getan hat, zeigt seine in der Generalversammlung vorgelegte schriftliche Stellungnahme. Im Übrigen wurde dem Kläger in der Generalversammlung die Antragsbegründung des Vorstands vorgelesen. Der Kläger legt auch nicht dar, welche weiteren Argumente er bei einer vorherigen Übermittlung der Antragsbegründung in der Generalversammlung vorgebracht hätte. Zusammenfassend kann hier von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein.

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