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Wirtschaftsrecht

OGH: Statutenwidrige Vereinsbeschlüsse

Statuten beschränken sich nicht auf die Regelung von Verfahrens- und Organisationsfragen; so kann ein Beschluss zwar formal korrekt zustande gekommen sein, aber inhaltlichen Anordnungen der Statuten widersprechen; solche Beschlüsse sind grundsätzlich nur anfechtbar; ein derartiger Fall liegt zB vor, wenn Organwalter für eine längere oder kürzere Funktionsperiode gewählt werden, als die Statuten vorsehen

01. 10. 2012
Gesetze: § 7 VerG, § 879 ABGB, § 3 VerG
Schlagworte: Vereinsrecht, statutenwidrige Vereinsbeschlüsse

GZ 4 Ob 71/12p, 02.08.2012

OGH:. Gem § 3 Abs 2 Z 8 VereG müssen die Statuten jedenfalls die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode enthalten.

Gem § 13 Abs 2 der gegenständlichen Vereinsstatuten werden die Mitglieder des Vorstands von der Vollversammlung für die Dauer der Pachtperiode … gewählt. Gem § 14 findet eine ordentliche Generalversammlung jährlich im Monat Jänner statt.

Das Erstgericht stellte im Einklang mit dem Auszug aus dem Vereinsregister fest, dass die Funktionsperiode der Vereinsorgane (somit auch des Vorstands) am 30. 4. 2008 begann und am 29. 4. 2018 endet. Demgegenüber endete die Pachtperiode mit Ende 2010.

Der Kläger bestritt nicht, dass der Vorstand - entgegen der Satzung - auf 10 Jahre bis 2018 bestellt war. Er vertritt vielmehr die Auffassung, diese der Satzung widersprechende Bestellung sei mit Ablauf der Pachtperiode (Ende 2010) hinfällig geworden, weshalb in der Generalversammlung vom 18. 1. 2011 ein neuer Vorstand hätte bestellt werden müssen. Das Unterbleiben einer Neuwahl des Vereinsvorstands sei statutenwidrig und der Vorstand daher nicht mehr zum Ausschlussantrag legitimiert gewesen.

Dass der Generalversammlungsbeschluss vom 18. 1. 2011 oder die Bestellung des Vereinsvorstands im Jahr 2008 aus diesem Grund angefochten worden wären, hat der Kläger nicht behauptet.

Der Vereinsvorstand war - entgegen dem Standpunkt des Klägers - legitimiert, den Ausschlussantrag in der Generalversammlung vom 15. 4. 2011 den Antrag zu stellen.

Statuten beschränken sich nicht auf die Regelung von Verfahrens- und Organisationsfragen. So kann ein Beschluss zwar formal korrekt zustande gekommen sein, aber inhaltlichen Anordnungen der Statuten widersprechen. Solche Beschlüsse sind grundsätzlich nur anfechtbar. Ein derartiger Fall liegt zB vor, wenn Organwalter für eine längere oder kürzere Funktionsperiode gewählt werden, als die Statuten vorsehen. Der Beschluss ist trotz Statutenwidrigkeit gültig, wenn er nicht rechtzeitig angefochten wird. Die Vereinsbehörde hat die Gültigkeit eines solchen Beschlusses zur Kenntnis zu nehmen und ist nicht befugt, ihn für unwirksam zu erachten. Die für längere Zeit als statutarisch vorgesehenen gewählten Organe sind daher, sofern der Wahlbeschluss aufrecht bleibt, für die gesamte, beschlossene Funktionsperiode rechtswirksam bestellt, daher auch geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, und nicht bloß für jene Zeit, die in den Statuten vorgesehen sind.

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