Ein „berechtigtes Interesse“ iSd § 25 Abs 3 UWG kann etwa darin liegen, einem beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung entstehenden „falschen Eindruck“ richtigzustellen
GZ 1 Ob 244/11f, 01.08.2012
OGH: Die Beklagte beantragte schon im Verfahren erster Instanz die Veröffentlichung eines „klageabweisenden Teils“ des Urteilsspruchs und wiederholt diesen Antrag in der Revision. Nach der Rsp kann im Einzelfall auch dem Unternehmer ein Anspruch auf Veröffentlichung (des klagsabweisenden Teils der Entscheidung) zustehen, sofern er daran ein „berechtigtes Interesse“ iSd § 25 Abs 3 UWG hat. Ein solches Interesse kann etwa darin liegen, einem beim Publikum durch die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Teils der Entscheidung entstehenden „falschen Eindruck“ richtigzustellen. Dies wurde in der Entscheidung 10 Ob 70/07b deshalb bejaht, weil der Verband letztlich nur gegen 12 von 24 Klauseln - der Hälfte seines Begehrens - durchdrang. Die hier insgesamt 17 Klauseln bekämpfende Klage hat sich letztlich mit 16 Klauseln als erfolgreich erwiesen. Der Kläger ist nur gegenüber der Klausel 13 unterlegen. In diesem Fall gebietet es weder die Billigkeit noch der Umstand, dass die Verbandsklage eine gewisse Publizität erlangte, und auch nicht die Abwendung eines „falschen Eindrucks“ durch die Veröffentlichung lediglich des klagsstattgebenden Teils des Urteilsspruchs, dem Beklagten die gleiche Möglichkeit einer Information der Öffentlichkeit zu bieten wie dem Kläger.
Das Urteilsveröffentlichungsbegehren der Beklagten ist demnach nicht gerechtfertigt und daher abzuweisen.