Veröffentlichungen des Klägers - sei es auch auf einer Homepage - und eine allgemeine mediale Berichterstattung werden dem Bedürfnis der Verbraucher nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht
GZ 1 Ob 244/11f, 01.08.2012
Der Kläger verweist auf ein berechtigtes Interesse der angesprochenen und betroffenen Verbraucherkreise an der Aufklärung über das gesetzwidrige Verhalten der Beklagten. Die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in der auflagenstärksten österreichischen Tageszeitung entspreche der Judikatur. Bloß über die Homepage www.verbraucherrecht.at könnten nur jene Verkehrskreise erreicht werden, die aktiv solche Informationen suchten. Zweck sei es aber, dass auch Personenkreise erreicht würden, die sich diese Informationen gerade nicht selbständig aktiv beschaffen.
Die Beklagte entgegnete, dass der Kläger die Allgemeinheit ohne Zugangsbeschränkungen kostenfrei auf seiner Homepage www.verbraucherrecht.at eingehend über das Prozessgeschehen informiere und auch entsprechende Presseaussendungen vornehme. Daher werde auch über die Medien entsprechend berichtet werden, sodass eine gesonderte Urteilsveröffentlichung in der „Kronen-Zeitung“ durch den Kläger nicht mehr erforderlich sei. Es wäre ausreichend, wenn in dieser Zeitung der Urteilskopf mit Hinweis darauf, wo der Volltext der Entscheidung bezogen werden könne, publiziert werde.
OGH: § 30 Abs 1 KSchG ordnet an, dass ua § 25 Abs 3 bis 7 UWG für die Verbandsklage sinngemäß zu gelten hat. Gem § 25 Abs 3 UWG hat das Gericht der obsiegenden Partei, wenn diese daran ein berechtigtes Interesse hat, auf Antrag die Befugnis zuzusprechen, das Urteil innerhalb einer bestimmten Frist auf Kosten des Gegners zu veröffentlichen. Die Urteilsveröffentlichung dient der Sicherung des Unterlassungsanspruchs und soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung stören, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen hindern, also der Aufklärung des Publikums dienen. Sie soll im Interesse der Öffentlichkeit den Verstoß aufdecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufklären. Die Berechtigung des Begehrens hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht. Das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit - also nicht nur unmittelbar betroffene Geschäftspartner - das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind. Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbedingungen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen.
Unter Berücksichtigung der österreichweiten Bedeutung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken bestehen gegen die angeordnete Form der Veröffentlichung der zu unterlassenden Klauseln keine Bedenken. Dazu kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Veröffentlichungen des Klägers - sei es auch auf einer Homepage - und eine allgemeine mediale Berichterstattung werden dem Bedürfnis der Verbraucher nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht. Das Argument der Beklagten, es reiche aus, wenn in der Tageszeitung lediglich der Urteilskopf mit einem Hinweis darauf publiziert werde, wo der Volltext der Entscheidung bezogen werden könne, ist nicht zielführend. Eine Vielzahl von Verbrauchern, die der Informationsaufnahme mittels elektronischer Medien noch reserviert gegenüberstehen, erhielten dadurch vom Inhalt (Spruch) der Entscheidung keine Kenntnis.
Das Veröffentlichungsbegehren des Klägers erweist sich somit als berechtigt.