Nach hRsp unterliegen Klauseln im Verbandsprozess auch dem Prüfmaßstab des § 864a ABGB
GZ 1 Ob 244/11f, 01.08.2012
OGH: Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Im Gegensatz zur jeweiligen Vertragsauslegung im Individualprozess kann auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen nicht Rücksicht genommen werden. Es kann also keine geltungserhaltende Reduktion stattfinden.
Nach hRsp unterliegen Klauseln im Verbandsprozess auch dem Prüfmaßstab des § 864a ABGB.
Auf die für den Verbraucher ungünstigste Auslegung wird im Verbandsprozess deshalb abgestellt, weil befürchtet wird, dass der einzelne Verbraucher die wahre Rechtslage und die ihm zustehenden Rechte nicht erkennt und sich daher auch nicht auf diese beruft.