Der Sturz eines Radfahrers beim Überqueren von Gleisen ist nicht dem Betrieb der Eisenbahn zuzurechnen
GZ 2 Ob 108/12i, 07.08.2012
OGH: Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass der Sturz eines Radfahrers beim Überqueren von Gleisen nicht dem Betrieb der Eisenbahn zuzurechnen ist. Da Eisenbahnkreuzungen stets durch die entsprechenden Gefahrenzeichen (§ 50 Z 6a bis 6d StVO) angekündigt werden und von jedem Radfahrer die Kenntnis der möglichen Gefahren beim Überqueren von Gleisen zu verlangen ist, sind aber in aller Regel besondere Hinweisschilder, die Radfahrer noch darüber hinaus warnen sollen, entbehrlich. Eine Haftung nach dem EKHG besteht daher nicht.
Aus der Spurrillenbreite, die stellenweise die in der Dienstvorschrift B 54 normierte Größtweite von 85 mm überschritten hat, kann der Kläger nichts für sich ableiten. Der OGH hat in der Entscheidung 2 Ob 187/02t die Ansicht des Berufungsgerichts gebilligt, dieser Abstand gelte für den Bau einer Eisenbahnkreuzung. Das hier festgestellte Höchstmaß von 89 mm liegt im Bereich der Sanierungsgrenze infolge verschleißbedingter Erweiterungen von rund 3 mm. Ein nennenswertes Verschulden der Beklagten kann in diesem Zusammenhang nicht vorliegen.