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VwGH: Behandlungsauftrag gem § 73 AWG 2002

Die Anwendung des § 73 AWG 2002 hängt nicht davon ab, dass eine Ablagerung iSe Deponierung vorliegt; für die Anwendbarkeit des § 73 leg cit ist vielmehr maßgebend, ob es sich bei den Materialien, auf welche sich der konkrete Behandlungsauftrag bezieht, um Abfälle iSd AWG 2002 handelt; unter Lagerung ist etwas vorübergehendes, unter Ablagerung hingegen etwas Langfristiges zu verstehen; § 73 AWG 2002 bietet somit für die Berücksichtigung einer "zeitlichen Komponente" dahingehend, dass das Vorliegen einer "Ablagerung" für seine Anwendbarkeit notwendig wäre, keinen Raum

26. 09. 2012
Gesetze: § 73 AWG 2002, § 15 AWG 2002
Schlagworte: Abfallwirtschaftsrecht, Behandlungsauftrag, allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer, Lagerung, Ablagerung, Deponierung

GZ 2008/07/0078, 26.06.2012

Die Bf wendet in ihrer Beschwerde ein, dass eine Entscheidung der belangten Behörde iSd AWG nur dann möglich wäre, wenn eine Ablagerung iSe Deponierung stattfinden würde, was aber im konkreten Fall nicht vorliege.

VwGH: Die Bf übersieht insbesondere, dass die Anwendung des § 73 AWG nicht davon abhängt, dass eine Ablagerung iSe Deponierung vorliegt. Für die Anwendbarkeit des § 73 leg cit ist vielmehr maßgebend, ob es sich bei den Materialien, auf welcher sich der konkrete Behandlungsauftrag bezieht, um Abfälle iSd AWG handelt.

Die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Materialien (Radlader, Baurestmassen, Welleternitplatten) wurde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten nachgewiesen. Aus den Verwaltungsakten ist darüber hinaus ersichtlich, dass diese Sachverständigengutachten der Bf auch mit der Aufforderung zur Kenntnis gebracht wurden, zu diesen binnen einer Frist von 14 Tagen Stellung zu nehmen. Die Bf hat weder auf diese Aufforderung reagiert, noch hat sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bestritten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Materialien um Abfälle handelt.

Ebenso wenig hat die Bf zu irgendeinem Zeitpunkt bestritten, dass sie die verfahrensgegenständlichen Lagerungen dieser Abfälle vorgenommen hat und sie daher als Verpflichtete iSd § 73 AWG zu qualifizieren sei.

§ 73 AWG normiert, dass im Fall einer Lagerung von Abfällen entgegen den Bestimmungen des AWG oder einer auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnung ein abfallpolizeilicher Behandlungsauftrag zu erteilen ist. Nach stRsp, sowohl zum AWG 1990, als auch zum AWG 2002 ist unter Lagerung etwas vorübergehendes, unter Ablagerung hingegen etwas Langfristiges zu verstehen.

Anders als die Bf somit offenbar meint, bietet § 73 AWG 2002 für die Berücksichtigung einer "zeitlichen Komponente" dahingehend, dass das Vorliegen einer "Ablagerung" für seine Anwendbarkeit notwendig wäre, somit keinen Raum.

Weiters wendet die Bf ein, dass sie für die gegenständlichen Liegenschaften um die gewerberechtliche Genehmigung für die Zwischenlagerung von Ziegel- und Betonaufbruch angesucht habe. Dieses Ansuchen habe der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz mit Bescheid vom 18. August 2004 genehmigt. Der UVS für die Steiermark habe jedoch mit seinem Bescheid vom 14. Juni 2005 einer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz (von einer Nachbarin) erhobenen Berufung Folge gegeben, den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben und den Antrag der Bf abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wiederum habe die Bf Beschwerde an den VwGH erhoben und es sei zu erwarten, dass der Bescheid des UVS für die Steiermark aufgehoben werde. In weiterer Folge könnte die Bf auf den angeführten Grundstücken ein Zwischenlager für Ziegel- bzw Betonaufbruch errichten und eine Prallmühle betreiben. Der Auftrag zur Entfernung der Baurestmassen, des Radladers und der Welleternitplatten würde sich erübrigen und wäre hinfällig und rechtswidrig.

Mit diesem Vorbringen ist für die Bf nichts zu gewinnen.

Gem § 15 Abs 3 AWG ist eine Sammlung, Behandlung oder Lagerung von Abfällen nur in hierfür genehmigten Anlagen oder an für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen, geeigneten Orten zulässig.

Mit Erkenntnis vom 25. Juni 2008, 2005/04/0182, sohin nach Erlassung des hier zu beurteilenden angefochtenen Bescheides, wurde der Bescheid des UVS für die Steiermark vom 14. Juni 2005, mit welchem der Antrag der Bf auf Erteilung der (gewerberechtliche) Genehmigung zur Errichtung eines Zwischenlagers für Ziegel- und Betonaufbruch abgewiesen wurde, aufgehoben.

Im Zeitpunkt der Erlassung des im vorliegenden Beschwerdefall zu beurteilenden angefochtenen Bescheides vom 19. Februar 2008 lag jedenfalls keine Genehmigung vor, die die Bf zur Lagerung von Abfällen nach § 15 Abs 3 AWG berechtigte. Überdies zeigt die Bf mit ihrem Vorbringen auch nicht hinreichend konkret auf, dass die hier zu beurteilenden Abfälle tatsächlich auf dem (ursprünglich) gewerberechtlich bewilligten "Zwischenlager" in der von der Bf vorgenommenen Art und Weise rechtlich zulässig dort hätten gelagert werden dürfen, zumal auch der im Verfahren beigezogene umwelttechnische Sachverständige die Eignung einer gewerberechtlich bewilligten Deponie in Bezug auf die gegenständlichen Abfälle und den gegenständlichen Lagerort in Abrede stellte.

Schließlich wendet die Bf ein, dass die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften als Lager-I1-Gebiet, also für Betriebe und Anlagen gewidmet sei, wenn davon keine unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährden Emissionen ausgingen. Es sei daher davon auszugehen, dass grundsätzlich Baurestmassen und Welleternit gelagert oder nicht betriebsbereite Radlader abgestellt werden könnten.

Zutreffenderweise legt die Bf in ihrer Beschwerde dar, dass sich aus der Widmung allenfalls eine grundsätzliche Eignung des jeweiligen Areals für die in der Widmung vorgesehene Tätigkeit ableiten lässt.

Darüber hinaus sieht jedoch § 15 Abs 3 AWG vor, dass eine Sammlung, Lagerung oder Behandlung von Abfällen nur in einer hierfür genehmigten Anlage oder an einem sonstigen für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort stattfinden darf.

Über eine aufrechte anlagenrechtliche Genehmigung zur Lagerung von Abfällen auf den Liegenschaften Nrn. 904/1 und 905/1, beide KG. G., verfügte die Bf im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht.

Folglich ist auch diese Einwendung nicht geeignet, um eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

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