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Arbeitsrecht

VwGH: Einberufung zum Präsenzdienst

Nach stRsp des VwGH stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder den Aufschub ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar; das WG knüpft weder in Ansehung der Wehrpflicht an sich noch hinsichtlich der Präsenzdienstpflicht an einen Wohnsitz des Wehrpflichtigen im Inland an

26. 09. 2012
Gesetze: § 24 WG 2001, § 26 WG 2001
Schlagworte: Wehrrecht, Einberufung zum Präsenzdienst, Befreiung / Aufschub, Hauptwohnsitz im Ausland

GZ 2012/11/0012, 10.07.2012

Der Bf bringt vor, er habe im September 2008 die Stellung absolviert und sei für tauglich erkannt worden. Damals sei ihm aufgrund seiner Angabe, er studiere Slawistik, Aufschub gewährt worden. Bereits im September 2007 habe er erfolglos am Aufnahmeverfahren für das Bachelorstudium der Psychologie teilgenommen. Die Nichtzulassung zu diesem Studium habe der Bf beim VfGH bekämpft. Dieser habe den Bescheid der Universität Salzburg mit Erkenntnis vom 17. Juni 2010, B 1098/08-13, aufgehoben, sodass der Bf nunmehr berechtigt sei, ab Oktober 2010 sein Psychologiestudium anzutreten, was er auch getan habe. Diese Umstände habe er dem Militärkommando mitgeteilt. Durch die Entscheidung des VfGH sei der Bf so zu stellen, als hätte er bereits seit dem Wintersemester 2007/2008 Psychologie studiert. In Kenntnis dieser Umstände hätte das Militärkommando den gegenständlichen Einberufungsbefehl nicht erlassen dürfen, da sämtliche Voraussetzungen für einen Aufschub vorlägen.

Überdies sei der Einberufungsbefehl, welcher dem Bf an seinem Arbeitsplatz in Salzburg zugestellt worden sei, rechtswidrig, weil der Bf seinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe.

VwGH: Gem § 24 Abs 1 WG sind Wehrpflichtige zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst zu erlassen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf (§ 24 Abs 1 vierter Satz WG) nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden.

Zunächst geht der Bf davon aus, die von ihm für einen Aufschub ins Treffen geführten Gründe würden die Einberufung unzulässig machen. Damit übersieht er jedoch, dass ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes oder auf Aufschub eine Einberufung nicht hindert, sondern gem § 26 Abs 4 WG eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam wird. Nach stRsp des VwGH stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht oder den Aufschub ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung oder Aufschub hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen den einen solchen Antrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den VwGH gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid.

Soweit der Bf vorbringt, sein Hauptwohnsitz im Ausland bewirke eine Rechtswidrigkeit des Einberufungsbefehls, ist ihm entgegen zu halten, dass das WG weder in Ansehung der Wehrpflicht an sich noch hinsichtlich der Präsenzdienstpflicht an einen Wohnsitz des Wehrpflichtigen im Inland anknüpft. Vielmehr wird im letzten Satz des § 11 Abs 6 WG sogar von der Leistung des Grundwehrdienstes durch Wehrpflichtige mit Hauptwohnsitz im Ausland ausgegangen.

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