Eine Zuweisung zu einer Untersuchung kann nur dann zu einer Sanktion nach § 8 Abs 2 AlVG führen, wenn die Partei zuvor über die Gründe für die Zuweisung unterrichtet und dazu gehört wurde (und weiter die Partei über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt wurde)
GZ 2011/08/0350, 18.01.2012
VwGH: Gem § 8 Abs 2 AlVG ist der Arbeitslose, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch die regionale Geschäftsstelle (mit der Sanktion des § 8 Abs 2 zweiter Satz AlVG) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Weiter hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte oder - gegebenenfalls - welche die Partei in höherem Maß belastenden Untersuchungen (etwa bildgebende Verfahren oder invasive Maßnahmen) zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie: Eine solche Zuweisung ist nur zulässig, wenn sie entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter auf Grund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet oder die Partei ihr nachweislich zustimmt. Die Partei ist aber in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren.
Die Bekanntgabe der Gründe und die Gehörgewährung hiezu haben jeweils in jenem Verfahren zu erfolgen, in welchem auch die Zuweisung zur ärztlichen Untersuchung und in der Folge die allfällige Verhängung der Sanktion erfolgen soll. Es ist der belangten Behörde zwar zuzugestehen, dass dem Bf bereits in einem früheren Verfahren - wenn auch erst mit der Berufungsentscheidung - mitgeteilt worden war, welche Bedenken gegen seine Arbeitsfähigkeit bestehen. Eine Belehrung über diese Bedenken könnte sohin - in einem weiteren Verfahren - auch durch einen Verweis auf die im früheren Verfahren genannten Bedenken erfolgen. Zumindest ein derartiger Verweis ist aber erforderlich, um den Bf davon zu unterrichten, dass die im früheren Verfahren angeführten Bedenken aus Sicht der Behörde nach wie vor aktuell sind, und um dem Bf die Möglichkeit einzuräumen, hiezu - ebenfalls aus aktueller Sicht - Stellung zu nehmen und allenfalls aktuelle Gutachten vorzulegen.
Auch ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass das vom Bf - im vorangegangenen Verfahren - vorgelegte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie nicht geeignet ist, die Bedenken der Behörde betreffend eine Arbeitsunfähigkeit des Bf aus psychischen Gründen auszuräumen. Ob dies aber auch für die vom Bf bereits im vorangegangenen Verfahren und auch in der Berufung in diesem Verfahren genannte Begutachtung durch einen Chefarzt der Gebietskrankenkasse gilt, könnte - ohne Erörterung mit dem Bf und ohne Beischaffung darüber allenfalls erstellter Urkunden - nicht beantwortet werden.
Da im hier vorliegenden Verfahren eine (vor der Zuweisung zur Untersuchung gebotene) Belehrung über die gegen seine Arbeitsfähigkeit bestehenden Bedenken nicht erfolgte und dem Bf hiezu auch keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt worden war, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.