In seinem Beschluss vom 27.06.2006 zur GZ 3 Ob 78/06a hat sich der OGH mit dem AußStrG und dem rechtlichen Gehör befasst:
OGH: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs iSd § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG ist ein Revisionsrekursgrund (§ 66 Abs 1 Z 1 AußStrG), der - analog § 55 Abs 3 AußStrG - auch von Amts wegen wahrzunehmen ist, es sei denn, der angefochtene Beschluss ließe sich ohne Eingriff in die Rechte des bisher im Verfahren nicht Vertretenen bestätigen.