Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann; erforderlich ist ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat, aus dem sich das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ableiten lässt
GZ 3 Ob 73/12z, 15.05.2012
OGH: In der Rechtsrüge spricht die Betroffene die Frage der Notwendigkeit der Fortsetzung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters an.
Dazu hat der OGH ausführlich in der Entscheidung 2 Ob 21/11v Stellung bezogen. Demnach würde es dem Zweck des Verfahrens widersprechen, wenn schon zu Verfahrensbeginn konkrete Feststellungen über vorliegende oder nicht vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt würden. Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann. Erforderlich ist ein Mindestmaß an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat, aus dem sich das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ableiten lässt. In diesem Sinn ist zumindest konkret festzustellen, in welchem Zusammenhang sich die betroffene Person in der Vergangenheit in einer ihren eigenen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten hat und/oder aufgrund welcher (konkreten) Umstände die Befürchtung nahe liegt, sie werde sich (auch) in Hinkunft selbst Schaden zufügen.
Im vorliegenden Verfahren haben die Vorinstanzen auf der Grundlage der Erstanhörung nachvollziehbar und ausreichend dargelegt, dass die Betroffene nach dem Ergebnis der Erstanhörung nicht in der Lage zu sein scheine, alle ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen; dies auch im Hinblick darauf, dass ein Zwangsversteigerungsverfahren betreffend ihr Wohnhaus sowie weitere Exekutionsverfahren anhängig seien.