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Verfahrensrecht

OGH: Schaden des Erstehers durch eine unrichtige Liegenschaftsbewertung im Zwangsversteigerungsverfahren – zur Haftung für Schätzgutachten

Erfolgt der Zuschlag an den Ersteher zu einem Meistbot, das wegen eines vom Sachverständigen hervorgerufenen Irrtums zwar unter dem überhöhten, jedoch über dem richtigen Verkehrswert liegt, so hat der Sachverständige dem Ersteher gem § 141 Abs 5 EO für die Differenz zum richtigen Verkehrswert einzustehen

24. 09. 2012
Gesetze: § 141 EO, § 1299 ABGB, § 2 LBG
Schlagworte: Exekutionsrecht, Schadenersatzrecht, Zwangsversteigerung, unrichtige Liegenschaftsbewertung, Sachverständigenhaftung

GZ 9 Ob 56/11t, 29.05.2012

OGH: Der Sachverständige, der nach § 141 Abs 1 EO, § 2 LBG die Schätzung eines Exekutionsobjekts vornimmt, hat den Verkehrswert der Sache korrekt zu ermitteln. Erfolgt der Zuschlag an den Ersteher zu einem Meistbot, das wegen eines vom Sachverständigen hervorgerufenen Irrtums zwar unter dem überhöhten, jedoch über dem richtigen Verkehrswert liegt, so hat der Sachverständige dem Ersteher gem § 141 Abs 5 EO für die Differenz zum richtigen Verkehrswert einzustehen. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen und einem verhältnismäßig geringeren aufgrund des richtigen Verkehrswerts angenommenen fiktiven Meistbot steht dagegen nicht mehr im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflicht des Sachverständigen zur korrekten Verkehrswertermittlung.

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