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Strafrecht

OGH: Schwerer Betrug – falsches Beweismittel iSd § 147 Abs 1 Z 1 StGB

Eine inhaltlich unrichtige Urkunde kann nur dann als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB beurteilt werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt

24. 09. 2012
Gesetze: § 147 StGB
Schlagworte: Schwerer Betrug, inhaltlich unrichtige Urkunde, falsches Beweismittel

GZ 14 Os 169/11a, 28.08.2012

OGH: Eine inhaltlich unrichtige Urkunde kann nur dann als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB beurteilt werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt, was auf - hier teilweise aktuelle - unrichtige Schadensmeldungen, die nach den entsprechenden Urteilsannahmen nur die unwahren Behauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfassen, nicht zutrifft.

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