Eine inhaltlich unrichtige Urkunde kann nur dann als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB beurteilt werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt
GZ 14 Os 169/11a, 28.08.2012
OGH: Eine inhaltlich unrichtige Urkunde kann nur dann als falsches Beweismittel nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB beurteilt werden, wenn ihr ein eigener Beweiswert zukommt, was auf - hier teilweise aktuelle - unrichtige Schadensmeldungen, die nach den entsprechenden Urteilsannahmen nur die unwahren Behauptungen eines Anspruchstellers gegenüber einem Versicherungsunternehmen umfassen, nicht zutrifft.