Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass das tatsächlich gelebte Leben eines Menschen - vorbehaltlich eines Eingriffs in Persönlichkeitsrechte - beschrieben, dramatisiert oder verfilmt werden darf
GZ 4 Ob 92/12a, 02.08.2012
OGH: Richtig ist, dass eine Person das vermögenswerte Recht, den eigenen Namen und das eigene Bild zu wirtschaftlichen Zwecken zu verwenden, an eine andere Person übertragen und ihr auch das Recht einräumen kann, das übertragene Recht im eigenen Namen gegen Eingriffe Dritter zu verteidigen. Eine solche wirtschaftliche Verwendung liegt jedoch nicht vor, wenn eine Lebensgeschichte als Motiv für einen Roman oder ein Drehbuch herangezogen wird. Hier gilt der allgemeine Grundsatz, dass das tatsächlich gelebte Leben eines Menschen - vorbehaltlich eines Eingriffs in Persönlichkeitsrechte - beschrieben, dramatisiert oder verfilmt werden darf.
Die Auffassung des Klägers, wonach auch insofern ein umfassendes, ausschließlich mit materiellen Interessen begründetes Ausschließungsrecht bestehe, führte letztlich dazu, dass Schlüsselromane, Biographien oder Berichte über Ereignisse, die mit dem Leben eines bestimmten Menschen in Verbindung stehen, generell nur mit Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden dürften. Ein derart weitgehender Schutz wirtschaftlicher Interessen wäre mit Art 10 EMRK, Art 17, 17a StGG nicht vereinbar.