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Zivilrecht

OGH: Doppelversicherung – zur Frage, ob der jeweilige Zeitpunkt der Zahlung von Mehrfachversicherern auf die Regressverhältnisse der Beteiligten nach § 59 VersVG Auswirkungen hat

Der Regressanspruch kann - wie jeder Ausgleichsanspruch - erst geltend gemacht werden, wenn und soweit Zahlung geleistet wird, ein Mitschuldner also von einer Verbindlichkeit befreit wird; ist der Anspruch des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Zahlung eines der Mehrfachversicherer bereits getilgt, wird der Versicherungsnehmer durch jede weitere Zahlung bereichert; dies kann keinen Ausgleichsanspruch des überzahlenden Versicherers gegenüber den anderen Versicherern begründen, weil er keine die anderen Versicherer von einer Schuld befreiende Leistung erbringt; es kann nur ein Bereicherungsanspruch gegenüber seinem Versicherungsnehmer entstehen

24. 09. 2012
Gesetze: § 59 VersVG, § 890 ABGB, § 896 ABGB
Schlagworte: Versicherungsrecht, Doppelversicherung, Gesamthandschuld, Rückgriffsanspruch, Zeitpunkt der Zahlungen, Bereicherung

GZ 7 Ob 97/12h, 29.08.2012

OGH: Die in § 59 Abs 1 VersVG definierte Doppelversicherung ist ein Sonderfall einer Neben- bzw Mehrfachversicherung nach § 58 VersVG. Sie setzt voraus, dass dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei zwei Versicherern versichert ist. Ein zusätzlich erforderliches Merkmal ist, dass entweder (erste Alternative) die Summe der Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigt oder (zweite Alternative), dass die Summe der von den Versicherern zu zahlenden Entschädigungen aus anderen Gründen den Gesamtschaden übersteigt. Die Versicherer haften dem Versicherungsnehmer bei der Doppelversicherung iSv § 890 ABGB zur gesamten Hand jeweils nach Maßgabe des Vertrags. Der Versicherungsnehmer kann also von jedem der Versicherer (ganz oder teilweise) die Entschädigung fordern, die ihm nach dem Vertrag gebührt. Jeder Versicherer ist daher gegenüber dem Versicherungsnehmer genau in jenem Umfang zur Leistung verpflichtet, in dem er es auch ohne Doppelversicherung wäre.

Hier liegt eine Doppelversicherung nach der ersten Variante vor. Die Summe der Versicherungssummen übersteigt den Versicherungswert. Zwischen den Parteien ist nur noch strittig, ob es bei der Beurteilung des geltend gemachten Rückgriffsanspruchs nach § 59 Abs 2 VersVG auf den Zeitpunkt der Zahlungen an die Versicherungsnehmerin ankommt.

§ 59 Abs 1 VersVG sieht vor, dass die Versicherer dem Versicherungsnehmer zur ungeteilten Hand verpflichtet sein sollen. Nach § 59 Abs 2 VersVG sind die Versicherer nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber vertragsmäßig obliegt, untereinander zum Ersatz verpflichtet.

Ziel und Zweck der Rückgriffsregelung des § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG ist der jeder gesetzlich angeordneten Verteilung bei einer Gesamtschuldnerschaft innewohnende Gedanke, zu verhindern, dass durch Gläubigerwillkür bestimmt wird, welcher Gesamtschuldner (hier welcher Versicherer) das zur Befriedigung erforderliche „Opfer“ zu erbringen hat. Der bei einer Doppelversicherung auf Seiten der Versicherer entstehende Vorteil soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf die an der Doppelversicherung beteiligten Versicherer nach dem Maßstab des § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG verteilt werden. Danach wird das Maß der Anteile, die von jedem der gesamtschuldnerisch haftenden Versicherer zu tragen sind, abweichend von § 896 Abs 1 Satz 1 ABGB mit dem Verhältnis der Beträge festgelegt, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber obliegt. Mehrere Versicherer haften bei der Doppelversicherung kraft Gesetzes als Gesamtschuldner. Das VersVG verdrängt insoweit die allgemeinen Bestimmungen über die Gesamtschuld, im Übrigen sind aber diese anzuwenden. Der Ausgleichsanspruch selbst entsteht dem Grunde nach mit Eintritt des Versicherungsfalls. Die Leistung, die ein Versicherer erbringt, kommt jedem anderen Versicherer insoweit zugute, als dieser - im Rahmen seiner Versicherungssumme - nur noch für jenen Betrag aufzukommen hat, um den der Schaden die Leistung des ersten Versicherers übersteigt. Wenn der Versicherungsnehmer bereits vollständig entschädigt worden ist, hat er gegen die übrigen Versicherer keinen Anspruch mehr. Wenn ein Versicherer unverhältnismäßig hoch in Anspruch genommen worden ist, kann er an den übrigen Versicherern Regress nehmen.

Die Gesamthandschuld ist, soweit im VersVG nichts Abweichendes geregelt ist, nach den allgemeinen Bestimmungen des § 896 ABGB zu beurteilen. Bei solidarisch haftenden Schuldnern kann nach stRsp erst dann Rückgriff genommen werden, wenn mehr als dem Innenverhältnis entsprechend gezahlt wurde. Erst durch die gänzliche oder teilweise Erfüllung befreit ein Mitschuldner objektiv die anderen von ihrer Verbindlichkeit im Umfang der Erfüllung.

Durch den Versicherungsfall entsteht auf Grund des Gesetzes die Gesamthandschuld und versicherungsrechtlich der Regressanspruch der Mehrfachversicherer dem Grunde nach. Der Regressanspruch kann aber - wie jeder Ausgleichsanspruch - erst geltend gemacht werden, wenn und soweit Zahlung geleistet wird, ein Mitschuldner also von einer Verbindlichkeit befreit wird. Ist der Anspruch des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Zahlung eines der Mehrfachversicherer bereits getilgt, wird der Versicherungsnehmer durch jede weitere Zahlung bereichert. Dies kann keinen Ausgleichsanspruch des überzahlenden Versicherers gegenüber den anderen Versicherern begründen, weil er keine die anderen Versicherer von einer Schuld befreiende Leistung erbringt. Es kann nur ein Bereicherungsanspruch gegenüber seinem Versicherungsnehmer entstehen.

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass es für die Entscheidung über den vorliegenden Regressanspruch des klagenden Versicherers wesentlich ist, wann die Parteien die Zahlungen an ihre Versicherungsnehmerin geleistet haben, weil davon abhängt, ob die Klägerin die Beklagte mit ihrer Zahlung von einer offenen Forderung befreite oder nicht.

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