In welchen Fällen die Pönale zu entrichten ist, hängt von der Auslegung der ihr zugrundeliegenden Vertragsbestimmung ab; dabei ist vom Wortlaut ausgehend, die Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerhorizont, zu erforschen
GZ 9 Ob 36/12b, 22.08.2012
OGH: Die Vorinstanzen sahen die im Pachtvertrag der Parteien geregelte Verpflichtung des Pächters zur Zahlung des dreifachen Benützungsentgelts bei verzögerter Räumung zutreffend als Pönale (Konventionalstrafe nach § 1336 ABGB) an. Diese soll einerseits den Schuldner zur korrekten Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlassen und andererseits dem vereinfachten Ausgleich der dem Gläubiger aus einer trotzdem erfolgten Vertragsverletzung erwachsenden Nachteile durch Pauschalierung seines Schadenersatzanspruchs dienen. In welchen Fällen die Pönale zu entrichten ist, hängt von der Auslegung der ihr zugrundeliegenden Vertragsbestimmung ab. Dabei ist vom Wortlaut ausgehend, die Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerhorizont, zu erforschen. Im Zweifel ist eine Pönale nur bei Verschulden zu zahlen.
Das Berufungsgericht gelangte unter Zugrundelegung der vorstehenden Auslegungsgrundsätze zu dem Ergebnis, dass die Beklagte als Pächterin keine verzögerte Räumung des Pachtobjekts zu verantworten habe, sodass der Klägerin als Verpächterin keine Pönale zustehe. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dies ist hier nicht der Fall. Dass die Pönale nicht fällig wurde, solange die Beklagte das Pachtobjekt mit dem ihr erkennbaren Willen der Klägerin weiternutzte, ist nach der Lage des Falls, insbesondere auch unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien bei Pachtbeginn besprochenen Ziels der Pönaleregelung und der langwierigen, letztlich gescheiterten Verhandlungen der Parteien über eine allfällige Vertragsverlängerung, vertretbar.