In seinem Beschluss vom 03.07.2006 zur GZ 7 Nc 11/06m hat sich der OGH mit der Delegierung befasst:
OGH: Eine Delegierung soll zwar nur den Ausnahmefall darstellen. Es ist aber dann kein allzu strenger Maßstab anzulegen, wenn alle Parteien einvernehmlich die Delegierung beantragen, zumal in § 31a Abs 1 JN sogar ein die Gerichte bindender Überweisungsantrag der Parteien vorgesehen ist.