Ein Kunde muss sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er Informationsmaterial nicht beachtet oder Risikohinweise nicht gelesen hat
GZ 3 Ob 49/12w, 14.06.2012
OGH: In der Rsp des OGH ist anerkannt, dass bei unrichtiger Anlageberatung auch ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen kann, das die Schadenersatzpflicht des Anlageberaters mindert. Dazu wurde bereits ausgesprochen, dass sich ein Kunde als Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn er Informationsmaterial nicht beachtet oder Risikohinweise nicht gelesen hat. Ein Anleger handelt auch sorglos in eigenen Angelegenheiten, wenn er irreal hohe Gewinnversprechen nicht hinterfragt.
Der Kläger ist als Unternehmer wohl wirtschaftserfahren, zu Recht weist das Erstgericht - aber auch das Berufungsgericht - auf die Unwahrscheinlichkeit von Geschenken im Wirtschaftsleben und auf die Unmöglichkeit hoher Erträge bei geringerem Risiko hin. Dies hätte auch dem Kläger klar sein müssen, oder ihn zumindest zur Überprüfung der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen veranlassen müssen. Deren Durchsicht hätte wohl ein ausreichendes Risikobewusstsein hervorrufen müssen. Die dem Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen wiesen selbst für einen Laien verständlich auf die möglichen Finanzierungslücken und den Umstand hin, dass die Berechnungen auf Prognosen (Schätzungen) basieren würden und daher „unverbindlich“ seien.
Dass das Erstgericht bei Abwägung der Vorwerfbarkeit der pflichtwidrigen Beratung durch den Anlageberater und der Leichtfertigkeit des Klägers bei Abschluss des Geschäfts (gänzliche Missachtung der übergebenen schriftlichen Unterlagen) zu einem gleichteiligen Mitverschulden des Klägers gelangte, ist nicht zu beanstanden. Wenn ein wirtschaftserfahrener Kunde (Geschäftsführer eines Handelsunternehmens) „blind“ auf die Zusicherungen eines Anlageberaters vertraut, der ihm ein Finanzierungsmodell, das ohne oder bloß mit geringfügiger Eigenleistung eine garantierte Rente in nicht unbeträchtlicher Höhe sichern soll, als von ihm gewünschte sichere, risikoarme Anlage darstellt, so begründet dies eine erhebliche Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten.