Der Auffassung, dass durch § 29 Abs 1 Z 2 AZHG, obwohl in dieser Bestimmung eindeutig auf den "Auslandseinsatz" abgestellt wird, auch die Fälle der (bloß) absolvierten Auslandsübungen erfasst werden sollten, steht nicht nur der Gesetzeswortlaut entgegen, sondern auch der Umstand, dass der Gesetzgeber auch in anderen Bestimmungen zwischen dem Auslandseinsatz und der Auslandsübung unterscheidet
GZ 2008/11/0040, 23.05.2012
Der Bf wendet sich gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, es sei für die gegenständliche Rückerstattungspflicht gem § 29 Abs 1 AZHG unerheblich, ob der Bf die Bereitstellungsprämien im guten Glauben bezogen habe, und verweist dazu insbesondere auf den Abs 2 des § 29 leg cit. Die belangte Behörde hätte sich daher inhaltlich mit seinem Vorbringen auseinander setzen müssen, nach welchem er die Bereitstellungsprämien im guten Glauben darauf, dass eine Rückforderung derselben nicht möglich sei, verbraucht habe.
VwGH: Zu diesem Vorbringen kann gem § 43 Abs 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg Erkenntnisses vom 24. April 2012, 2009/11/0179, verwiesen werden. Gleich dem dortigen Beschwerdefall übersieht auch der Bf im vorliegenden Fall, dass er sich einerseits nicht mit Erfolg auf § 29 Abs 2 AZHG berufen kann, weil von ihm nicht zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) iS dieser Bestimmung, sondern rückzuerstattende Bereitstellungsprämien eingefordert wurden. Andererseits ist für ihn auch aus dem Verweis des § 29 Abs 3 leg cit auf § 55 HGG nichts zu gewinnen, weil - wie der VwGH im zitierten Erkenntnis 2009/11/0179 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (nach denen die Bereitstellungsprämien einen Vorschuss darstellen und die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht als "Strafe" oder "Buße" anzusehen sei) dargelegt hat - dieser Verweis lediglich bedeutet, dass die Bereitstellungsprämien auf dieselbe Art und Weise wie zu Unrecht empfangene Übergenüsse hereinzubringen sind, ohne dass dabei aber auf ein Verschulden des Betreffenden Bedacht zu nehmen wäre. Nach den erwähnten Gesetzesmaterialien bewirkt der Verweis auf § 55 HGG, dass bei der Rückerstattung von Bereitstellungsprämien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen auch Ratenzahlungen oder Stundungen gewährt werden können (§ 55 Abs 2 und 3 HGG).
Der Bf wendet sich aber auch gegen das Ausmaß der Rückzahlungsverpflichtung, indem er geltend macht, im vorliegenden Fall hätten nicht in Anwendung des § 29 Abs 1 Z 1 AZHG die seit Beginn des Verpflichtungszeitraumes ausbezahlten Bereitstellungsprämien zurückverlangt werden dürfen, weil nach richtiger Ansicht ein Fall der Z 2 leg cit vorläge, sodass nur die seit Beendigung der absolvierten Auslandsübungen bezogenen Bereitstellungsprämien rückforderbar seien. Da dem Bf nämlich nach den Ausführungen der belangten Behörde für die Dauer der von ihm absolvierten Auslandsübungen keine Bereitstellungsprämie ausbezahlt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass Auslandsübungen den Auslandseinsätzen gleichgestellt seien, sodass gegenständlich § 29 Abs 1 Z 2 AZHG anzuwenden gewesen wäre.
Der Bf unterstellt damit, dass durch § 29 Abs 1 Z 2 AZHG, obwohl in dieser Bestimmung eindeutig auf den "Auslandseinsatz" abgestellt wird, auch die Fälle der (bloß) absolvierten Auslandsübungen erfasst werden sollten. Der Auffassung der Beschwerde steht aber nicht nur der Gesetzeswortlaut entgegen, sondern auch der Umstand, dass der Gesetzgeber auch in anderen Bestimmungen zwischen dem Auslandseinsatz und der Auslandsübung unterscheidet (vgl etwa die gesonderte Aufzählung von Einsatz und Übung in § 1 Abs 1 Z 1 und 3 AZHG; ebenso die Verwendung beider Begriffe nebeneinander in § 18 Abs 1 Z 1 und in § 4 Z 1 AZHG).
Im Übrigen vermag der VwGH entgegen dem auf § 29 Abs 1 Z 2 AZHG bezogenen Beschwerdevorbringen auch nicht zu erkennen, dass der Entfall der Bereitstellungsprämie während Auslandsübungen dazu führen soll, dass nur jene Bereitstellungsprämien rückzuerstatten seien, die nach der letzten Auslandsübung bezogen wurden. Vielmehr wollte der Gesetzgeber, wie sich aus den im zitierten Erkenntnis 2009/11/0179 wiedergegebenen Gesetzesmaterialien ergibt, eine Begrenzung der Rückzahlungspflicht gem § 29 Abs 1 Z 2 AZHG nur in jenen Fällen vornehmen, in denen eine tatsächliche Teilnahme an einem Auslandseinsatz erfolgte.