Nur dann, wenn unvermeidbare Kosten einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er am Arbeits-(Tätigkeitsort-)ort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an diesen Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien-)Wohnsitz, können diese nach der zur sog "doppelten Haushaltsführung" entwickelten Judikatur als beruflich bzw betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abgezogen werden, bei der sie erwachsen sind
GZ 2008/13/0156, 27.06.2012
VwGH: Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung dürfen nach § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit a EStG bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (sog "Aufteilungsverbot"). Die organisatorische Gestaltung der privaten Sphäre gehört auch dann zur Einkommensverwendung, wenn dadurch eine Erwerbstätigkeit erst ermöglicht oder erleichtert wird.
Das Abzugsverbot für Haushaltsaufwendungen gilt beispielsweise unabhängig davon, ob der Haushalt in einer frei gewählten oder in einer vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Wohnung geführt wird. Auch Aufwendungen für die Beschaffung einer Wohnung - selbst zwecks Wohnsitznahme am Beschäftigungsort - fallen unter das Abzugsverbot.
Nur dann, wenn unvermeidbare Kosten einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, dass er am Arbeits-(Tätigkeitsort-)ort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes an diesen Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien-)Wohnsitz, können diese nach der zur sog "doppelten Haushaltsführung" entwickelten Judikatur als beruflich bzw betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abgezogen werden, bei der sie erwachsen sind.
Als Familienwohnsitz gilt bei einem verheirateten Steuerpflichtigen jener Ort, an dem er mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Bf im Streitjahr seinen Familienwohnsitz in New York gehabt habe (er lebe am jeweiligen Beschäftigungsort im Ausland jeweils mit seiner Familie, "sodass keine familiären oder privaten Bande mit dem jeweiligen Wegzug ins Ausland im Inland aufrecht bleiben").
Als Arbeits-(Tätigkeitsort-)ort oder Beschäftigungsort iSd Judikatur zur doppelten Haushaltsführung ist nur jener Ort zu verstehen, der eine persönliche Anwesenheit zur Arbeitsleistung erfordert, sodass der Steuerpflichtige an diesem Ort wohnen muss. Dass nach dem Beschwerdevorbringen nach den Vorschriften für Bedienstete im auswärtigen Dienst (der vorgesehenen "Mobilität hinsichtlich des Beschäftigungsortes" bzw dem "vorübergehenden Charakter einer Beschäftigung im Ausland") weiter von einem Dienstort (zusätzlich) im Inland ausgegangen werden könne, bedeutet somit noch nicht, dass dieser auch als Beschäftigungsort iSd aufgezeigten Judikatur zur doppelten Haushaltsführung anzusehen wäre. Somit können die geltend gemachten Kosten der Wohnung im Inland schon deshalb nicht unter dem Titel der Begründung eines zweiten Hausstandes am Beschäftigungsort Berücksichtigung finden.
Im Erkenntnis vom 22. April 1999, 97/15/0137, hat der VwGH ua zum Ausdruck gebracht, dass das Beibehalten (oder allenfalls auch Schaffen) einer weiteren Wohnungsmöglichkeit außerhalb des Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Aufwendungen für die Lebensführung keine steuerliche Berücksichtigung finden kann. Da - wie oben erwähnt - die Wohnsitznahme am Beschäftigungsort grundsätzlich den nicht abziehbaren Aufwendungen nach § 20 Abs 1 EStG zuzurechnen ist, kann für die Beibehaltung einer inländischen Wohnung zur Erfüllung der "Wohnvorsorge" nach einer "Einberufung ins Inland" nichts anderes gelten. Dass die Aufrechterhaltung der - familiengerechten - Wohnung im Inland während des Aufenthaltes des Bf als Botschafter in New York vom Dienstgeber her geboten gewesen wäre, geht im Übrigen auch aus der Beschwerde nicht hervor. So sei es nämlich in der Privatautonomie des einzelnen Bediensteten im auswärtigen Amt gelegen, wie er seiner Wohnvorsorgeverpflichtung für den Fall der "Einberufung ins Inland" nachkomme. Es stehe den Bediensteten beispielsweise auch frei, eine entsprechende Vereinbarung mit einem Hotel zu treffen, "um dort vorübergehend im Falle einer Einberufung oder im Falle einer Dienstverrichtung im Inland zu wohnen". Die in der Beschwerde auch angesprochene Nutzung der Wohnung im Inland anlässlich von Dienstreisen - nach den Angaben in der Berufungsverhandlung hätten im Durchschnitt jährlich vier Verhandlungssitzungen im Ministerium stattgefunden - kann schon in Hinblick auf das in § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG enthaltene Aufteilungsverbot zu keiner anderen Beurteilung führen.