Allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht als gem § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher, sondern für seine Person zuzurechnen sei, findet eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache nicht statt
GZ 2011/02/0283, 27.04.2012
VwGH: Unbegründet ist der Einwand des Bf in seiner Beschwerde, die belangte Behörde hätte seine von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Verantwortung als vertretungsbefugtes Organ gem § 9 VStG nicht austauschen und das Verfahren gegen ihn als Person nicht führen dürfen.
Nach stRsp normiert § 9 VStG nämlich kein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe. Allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht als gem § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher, sondern für seine Person zuzurechnen sei, findet eine Auswechslung oder eine Überschreitung der Sache nicht statt.