Im Verhältnis zur freihändigen Verwertung durch den Masseverwalter ist die kridamäßige Veräußerung bloß eine subsidiäre Verwertungsform
GZ 3 Ob 83/12w, 14.06.2012
OGH: § 120 Abs 2 IO stellt der gerichtlichen Veräußerung (kridamäßige Versteigerung nach § 119 IO) die freihändige Veräußerung durch den Insolvenzverwalter an die Seite. Diese mit dem IRÄG 1982 geänderte Bestimmung erleichtert die freihändige Veräußerung von mit Absonderungsrechten belasteten Sachen, indem sie einem widersprechenden Absonderungsgläubiger die Behauptungs- und Bescheinigungslast für die größere Vorteilhaftigkeit der gerichtlichen Veräußerung auferlegt. Im Verhältnis zur freihändigen Verwertung durch den Masseverwalter ist die kridamäßige Veräußerung bloß eine subsidiäre Verwertungsform. Es kann daher nicht gesagt werden, dass für den Masseverwalter nur die gerichtliche Veräußerung in Betracht kommt, wie die Entscheidung des Berufungsgerichts, die bloß auf die „Exekutionsführung“ abstellt, nahe legt.