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Verfahrensrecht

OGH: Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht gem § 28 Z 1 IO (hier Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten des noch nicht volljährigen Kindes der Schulnderin)

Die mangelnde Kenntnis des Kollisionskurators vermag die vertretene Person nicht zu entlasten, wenn der Kollisionskurator auf Betreiben des gesetzlichen Vertreters für das Kind bestellt wurde und dann der gesetzliche Vertreter ein Rechtsgeschäft mit dem durch den nichtsahnenden Kurator vertretenen Kind schließt

17. 09. 2012
Gesetze: § 28 IO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht, noch nicht volljähriges Kind, Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbot, gesetzlicher Vertreter, Kollisionskurator, (mangelnde) Kenntnis, Zurechnung

GZ 3 Ob 83/12w, 14.06.2012

OGH: § 28 Z 1 IO erklärt alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten zehn Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, für anfechtbar.

In Benachteiligungsabsicht handelt ein Schuldner, wenn er weiß und will, dass durch seine Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden; sein Wille muss zumindest in der Form des dolus eventualis auf die Herbeiführung dieses Erfolgs gerichtet sein, wenn dies auch nicht der einzige Beweggrund sein muss.

Nach den Feststellungen hatte die Schuldnerin mehrere Gläubiger; es wurden auch Exekutionen gegen sie geführt. Im Laufe der Zeit (nach 2004) verschlechterte sich ihre Vermögenssituation zusehends, bis sie im Februar 2006 „zum Zwecke der Sicherstellung des Familienvermögens“ ihrer Tochter ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einräumte. In Anbetracht dieser Umstände ist die Beurteilung der Vorinstanzen, der Schuldnerin falle Benachteiligungsabsicht zur Last, durchaus vertretbar.

Der OGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass dann, wenn ein gesetzlicher Stellvertreter für den Anfechtungsgegner - etwa ein Kind - handelt, in Bezug auf die Benachteiligungsabsicht die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend ist. Bei Vertretung des Kindes durch einen Kollisionskurator kommt es konsequenterweise auf dessen Kenntnisstand an.

Die mangelnde Kenntnis des Kollisionskurators vermag die vertretene Person allerdings nicht zu entlasten, wenn der Kollisionskurator auf Betreiben des gesetzlichen Vertreters für das Kind bestellt wurde und dann der gesetzliche Vertreter ein Rechtsgeschäft mit dem durch den nichtsahnenden Kurator vertretenen Kind schließt. Bereits die Planungs- und Vorbereitungstätigkeit des gesetzlichen Vertreters des Kindes, der diesem (statt seiner selbst) einen gutgläubigen, als Werkzeug missbrauchten Vertreter beschaffte, ist dem Kind zuzurechnen.

Der Umstand, dass die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung und der Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbots knapp vor ihrer Volljährigkeit stand, vermag kein Abgehen von diesen Grundsätzen zu rechtfertigen. § 21 Abs 2 ABGB sieht für die Volljährigkeit eine klare Altersgrenze von 18 Jahren (und keine „fließenden“ Übergänge) vor. Solange das Kind nicht volljährig ist (auch wenn dies „knapp“ noch nicht der Fall ist), bedarf es zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts, wie des hier in Rede stehenden, eines Vertreters. Die Mutter, die ein Insichgeschäft mit dem Kind schließen will, ist kollisionsbehaftet und darf daher die gesetzliche Vertretung des Kindes insoweit nicht ausüben. Deshalb bedarf das Kind zwingend einer anderen Person als ihres Vertreters zum Abschluss des Geschäfts.

Im vorliegenden Fall ist als Vertreter des Kindes nicht der andere Elternteil aufgetreten, weshalb für das Kind ein Kollisionskurator eingeschritten ist. Ist diese Person ob ihrer Uninformiertheit „willenloses Werkzeug“ des gesetzlichen Vertreters des Kindes, ist für die Beurteilung der Benachteiligungsabsicht nach der bereits dargestellten höchstgerichtlichen Rsp das Wissen des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Das Wissen des Kindes ist nicht entscheidend, da dieses die Vereinbarung nicht mit Wirksamkeit für sich abschließen könnte.

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