Erwägungen zu einer analogen Anwendung des § 8 ZustG auf eine vertretungslose Gesellschaft steht entgegen, dass von Gesetzes wegen mit der Möglichkeit, einen Notgeschäftsführer iSd § 15a GmbHG, einen Prozess- oder einen Abwesenheitskurator zu bestellen, einem Rechtsschutzdefizit vorgebeugt wird
GZ 9 ObA 83/12i, 22.08.2012
OGH: Der Revisionsrekurswerber richtet sich gegen die Beurteilung des Rekursgerichts, dass der am 30. 4. 2012 erhobene Widerspruch der Beklagten gegen das gegen sie am 28. 3. 2012 ergangene und am 11. 4. 2012 hinterlegte Versäumungsurteil rechtzeitig erfolgt sei. Der Geschäftsführer der Beklagten sei in Kenntnis des anhängigen Verfahrens am 1. 3. 2012 von seiner Funktion zurückgetreten. Für die Gesellschaft sei erst zwei Monate später ein neuer Geschäftsführer bestellt worden. Die Beklagte müsse daher iSd § 8 ZustG einer Partei gleichgehalten werden, die während eines Verfahrens ohne Mitteilung an das Gericht ihre bisherige Abgabestelle ändere, wodurch die Hinterlegung des Versäumungsurteils dessen Zustellung bewirkt habe.
Dies verkennt jedoch, dass hier kein Fall des § 8 ZustG begründet wird, weil es der Beklagten zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht an einer Abgabestelle, sondern an einem vertretungsbefugten Organ mangelte. Erwägungen zu einer analogen Anwendung des § 8 ZustG auf eine vertretungslose Gesellschaft steht entgegen, dass von Gesetzes wegen mit der Möglichkeit, einen Notgeschäftsführer iSd § 15a GmbHG, einen Prozess- oder einen Abwesenheitskurator zu bestellen, einem Rechtsschutzdefizit vorgebeugt wird.