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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Austritt wegen dauerhafter Gesundheitsgefährdung iSd § 26 Z 1 AngG

Der Arbeitnehmer, der wegen Gefährdung seiner Gesundheit durch die von ihm zu verrichtende Arbeit aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig austreten will, ist verpflichtet, den Arbeitgeber vor Ausübung des Austrittsrechts auf seine Gesundheitsgefährdung aufmerksam zu machen

17. 09. 2012
Gesetze: § 26 AngG, § 82a GewO, § 1162 ABGB
Schlagworte: Austritt, Gesundheitsgefährdung, Aufklärungsobliegenheit

GZ 9 ObA 55/12x, 22.08.2012

OGH: Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegen, kann nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO.

Die Vorinstanzen haben den vorzeitigen Austritt des Klägers wegen dauerhafter Gesundheitsgefährdung iSd § 26 Z 1 zweiter Fall AngG als nicht gerechtfertigt erachtet.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. 1. 1999 bis 7. 10. 2009 als Leiter der Arbeitsvorbereitung betraut. Nach einem Wechsel der Unternehmensführung wurde er im Zuge von Umstrukturierungen auch mit der Akquirierung von Aufträgen und mit Personalentscheidungen betraut, die aus seiner Sicht ungerechtfertigt waren, ihm nach ihrer Art erniedrigend erschienen (va Benotung der Mitarbeiter nach einem Schulnotensystem) und ihn in Loyalitätskonflikte brachten. Zwar legte er dem neuen Geschäftsführer mehrmals die Ablehnung der neuen Aufgabengebiete sowie seine psychische Belastung dar. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass er auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung hingewiesen oder der Geschäftsführer darüber bereits Bescheid gewusst hätte.

Bereits das Erstgericht hat in vertretbarer Weise eine Aufklärungsobliegenheit des Klägers angenommen, nach der er den Arbeitgeber auf seine konkrete Gesundheitsgefährdung hinzuweisen gehabt hätte, um diesem die Möglichkeit zur Änderung seiner Kompetenzen zu geben. Dass die Übertragung der Aufgaben an den Kläger zu dem Zweck erfolgt wäre, ihn aus dem Arbeitsverhältnis auszustoßen (s die auch in der Revision angezogene Definition des Mobbings nach 9 ObA 86/07z), wurde von ihm im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet und ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableitbar.

Daneben kommt es auf die mögliche Berechtigung des Revisionsvorbringens, dass die Vorinstanzen zu Unrecht angenommen hätten, der Kläger habe seine Gesundheitsbeeinträchtigung nur mit Mobbing innerhalb des Unternehmens, schlechtem Betriebsklima und Bestimmung zur Untreue, nicht aber auch mit seinem neuen Aufgabengebiet begründet, nicht mehr an.

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