Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss seiner Besuchspflicht nachkommen können, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden
GZ 3 Ob 100/12w, 11.07.2012
OGH: Der OGH hat sich in seinem Aufhebungsbeschluss vom 22. April 2009, 3 Ob 10/09f, ausführlich mit den hier anzuwendenden Grundsätzen der Unterhaltsbemessung im Falle außergewöhnlich hoher Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts auseinandergesetzt und festgehalten, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Besuchspflicht nachkommen können muss, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden. Wenn Besuchskosten festgestellt werden sollten, die nur 800 EUR oder darunter ausmachen, werde ausgehend von dem festgestellten monatlichen Einkommen von 1.750 EUR nach Abzug des bekämpften Unterhaltsbeitrags von 285 EUR sowie der Besuchskosten die Belastbarkeitsgrenze für den Unterhaltspflichtigen nicht überschritten. Für den Fall höherer Besuchskosten sprach der erkennende Senat aus, ein für alle Fälle konzipiertes Berechnungssystem müsse bei atypischen Verhältnissen scheitern. Die hier zu beurteilenden Verhältnisse weichen vom „Normalfall“ ab, bei dem die Tragung der durch die Entfernung der Wohnsitze verursachten Kosten der Besuchskontakte dem Besuchsberechtigten zugemutet werden können. Hier könne der Geldunterhalt nur mit Augenmaß nach richterlichem Ermessen erfolgen. Der aus dem Gesetz ableitbare Vorrang des Unterhaltsanspruchs gegenüber dem Recht auf persönlichen Verkehr lasse es nicht zu, den Unterhaltsanspruch in größerem Ausmaß als schon dargelegt zu Gunsten umfangreicher Besuchsrechtsausübung einzuschränken.
Der Revisionsrekurswerber vermag in seinem Rechtsmittel keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen, zumal die Grundsätze für die allfällige Minderung des Unterhaltsanspruchs infolge besonders hoher Besuchskosten bereits umfassend dargelegt wurden (3 Ob 10/09f).
Die vom Rekursgericht vorgenommene Unterhaltsbemessung nach den besonderen Umständen dieses Falls bildet keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Hiebei ist zu berücksichtigen, dass der Vater weder die von ihm ins Treffen geführten hohen Besuchskosten, die seiner Meinung nach die vom Erstgericht angenommenen 750 EUR pro Monat bei Weitem übersteigen, konkret darzulegen und zu bescheinigen vermochte, noch stellte er konkrete nachvollziehbare Behauptungen zum Einkommen der Kindesmutter auf, die es nachvollziehbar erscheinen ließen, dem Kind eine höhere Reduktion seines Unterhaltsanspruchs zuzumuten, als vom Rekursgericht dem Vater ohnehin zugestanden wurde (vgl zur qualifizierten Behauptungslast auch im Bereich des vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen: RIS-Justiz RS0083783; RS0006261). Der Revisionsrekurswerber kann sich überdies durch die angefochtene Unterhaltsbemessung va nicht beschwert erachten, wenn ungeachtet seiner von ihm unklar gelassenen eigenen Einkommens- und Vermögenssituation (Hauskauf um 170.000 EUR trotz seiner Ansicht nach existenzgefährdend hoher Besuchskosten) ohnehin eine erhebliche Reduktion der vom Erstgericht ausgehend vom zugestandenen monatlichen Einkommen ausgemessenen Unterhaltsansprüche vorgenommen wurde.