Voraussetzung für die Anwendung des Rechtsgedankens des § 1052 ABGB muss immer sein, dass derjenige, der die Unsicherheitseinrede erhebt, im Rahmen eines Austauschverhältnisses überhaupt vorleistungspflichtig ist
GZ 10 Ob 23/12y, 26.06.2012
OGH: Gem § 1052 Satz 2 ABGB kann der - aufgrund der Vereinbarung oder ex lege - zur Vorausleistung Verpflichtete seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teils gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten. Der OGH hat zwar bereits ausgesprochen, dass die Gleichheit der Rechtsgründe die analoge Anwendung des Rechtsgedankens dieser Bestimmung auf jene Fälle verlangt, in denen der Nachleistungspflichtige ein Verhalten an den Tag legt, aus dem zu schließen ist, dass er sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeit entziehen will. Dies gilt auch für den Fall, in dem der Nachleistungspflichtige zur Gegenleistung nicht fähig erscheint. Voraussetzung für die Anwendung des Rechtsgedankens des § 1052 ABGB muss aber immer sein, dass derjenige, der die Unsicherheitseinrede erhebt, im Rahmen eines Austauschverhältnisses überhaupt vorleistungspflichtig ist.