Die prozessuale Untätigkeit ist nur insoweit relevant, als sie in die Zeit nach Ablauf der materiellen Verjährungsfrist fällt
GZ 2 Ob 122/12y, 07.08.2012
OGH: Richtig ist, dass nach der neueren Rsp des OGH die prozessuale Untätigkeit des Klägers iSd § 1497 ABGB verjährungsrechtlich nur insoweit relevant ist, als sie in die Zeit nach Ablauf der materiellen Verjährungsfrist fällt.
Entgegen der Meinung der Kläger handelt es sich bei der Darlegung des Berufungsgerichts, dass sie bereits seit dem Umtauschangebot des Staates Argentinien vom 31. 12. 2004 gegen Anleihen mit wesentlich längeren Laufzeiten und niedrigerem Nominale mit Konkursverlusten und Ausfällen rechnen mussten und daher bereits damals die Verjährung zu laufen begann, um keine Feststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung, für die das Berufungsgericht das insoweit unbestrittene Vorbringen der Kläger über das Umtauschangebot des Staates Argentinien auch ohne entsprechende Feststellungen durch das Erstgericht heranziehen durfte.
Die Beurteilung, ob ein Anspruch verjährt ist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet keine erhebliche Rechtsfrage. Sie ist auch nicht im Einzelfall korrekturbedürftig.
Dann lag aber die den Klägern vom Berufungsgericht angelastete prozessuale Untätigkeit ab 2009 außerhalb der materiellen Verjährungsfrist, sodass es auf die eingangs wiedergegebene Judikatur hier nicht ankommt.