Es ist jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen
GZ 2 Ob 85/11f, 28.06.2012
OGH: Nach stRsp des OGH ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen. Die Bemessung hat nicht nach starren Regeln, etwa nach Tagessätzen oder Schmerzperioden, zu erfolgen. Es ist vielmehr jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen.
Das von den Vorinstanzen eher knapp ausgemittelte Schmerzengeld hält sich gerade noch im Rahmen des ihnen zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums und wirft auch bei einer vergleichenden Betrachtung mit den Entscheidungen 2 Ob 241/05p und 2 Ob 166/07m - beide hatten ebenfalls schwere Verletzungen an einer oberen Extremität zum Gegenstand - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Von einer eklatanten und daher korrekturbedürftigen Fehlbemessung des Schmerzengeldes durch die Vorinstanzen ist noch nicht auszugehen.