In stRsp des OGH wird bei dem geschädigten Lenker eines Kfz, der nicht auch dessen Halter ist, die Zurechnung mitwirkender Betriebsgefahr abgelehnt
GZ 2 Ob 85/11f, 28.06.2012
OGH: In stRsp des OGH wird bei dem geschädigten Lenker eines Kfz, der nicht auch dessen Halter ist, die Zurechnung mitwirkender Betriebsgefahr abgelehnt. Ein Schadensausgleich nach § 11 EKHG kommt bei fehlendem Verschulden des Lenkers nicht in Betracht. Ob sich diese Rechtsfolge darauf gründet, dass der schuldlose Lenker nicht zu den „Beteiligten“ iSd § 11 EKHG zu zählen ist, oder ob sich in diesen Fällen die Frage nach der Beteiligtenstellung des Lenkers gar nicht erst stellt, muss hier nicht näher erörtert werden. Entscheidend ist, dass die Mithaftung des Lenkers für den von ihm erlittenen Schaden insoweit nicht nach anderen Kriterien zu beurteilen ist, als es seiner eigenen Haftung gegenüber (sonstigen) Geschädigten entspricht. Aus § 3 Z 3 EKHG, der nur das Verhältnis zwischen Lenker und Halter desselben Kraftfahrzeugs betrifft, ist für den gegenteiligen Standpunkt der zweitbeklagten Partei nichts zu gewinnen.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die im Zeitpunkt der Sekundärkollision vom Klagsfahrzeug ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr lasse die Haftung der zweitbeklagten Partei für die (bloß) gewöhnliche Betriebsgefahr des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs gegenüber dem Kläger unberührt, steht mit der erörterten Rsp im Einklang und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.