Die sukzessive Zuständigkeit des Gerichtes gilt nicht, wenn es sich um selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Gemeinde handelt
GZ 2010/06/0207, 31.05.2012
VwGH: Festzustellen ist, dass die verfahrensgegenständliche Nichtzulassung des Erstbf als Vertreter ein im Auftrag des Zweitbf eingeleitetes mietrechtliches Verfahren gem § 37 Abs 1 Z 2 MRG betrifft. In diesen Angelegenheiten ist in Wien zunächst die belangte Behörde gem § 39 Abs 1 und Abs 2 MRG iVm § 50 MRG und der Kundmachung des Bundesministers für Justiz (BGBl Nr 299/1979) zuständig. In diesen Angelegenheiten besteht, was den Rechtsmittelzug betrifft, gem § 40 Abs 1 MRG, wenn es um "die Sache" geht, eine sog sukzessive Zuständigkeit der Gerichte. Die Partei kann die Sache innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung der Gemeinde bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft. Diese sukzessive Zuständigkeit des Gerichtes gilt aber nicht, wenn es sich um selbständige verfahrensrechtliche Entscheidungen der Gemeinde (hier der belangten Behörde) in einer solchen Angelegenheit handelt. Unter verfahrensrechtlichen Entscheidungen in diesem Sinne sind Bescheide zu verstehen, die ihre Grundlage in verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG haben. Ein solcher verfahrensrechtlicher Bescheid stellt in diesem Bereich nach der hg Judikatur einen letztinstanzlichen Bescheid dar. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine solche verfahrensrechtliche Entscheidung, deren Anfechtung beim VwGH zulässig ist.