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Sozialrecht

VwGH: Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden

12. 09. 2012
Gesetze: § 42 BBG, § 45 BBG, § 40 BBG, § 2 Abs 1 Z 12 lit b KfzStG
Schlagworte: Bundesbehindertenrecht, Behindertenpass, Gesundheitsschädigung, Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

GZ 2008/11/0128, 23.05.2012

Der Bf beantragte, in seinen Behindertenpass die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung (Befreiung von der KFZ-Steuer bzw für die Gratisautobahnvignette)" einzutragen.

VwGH: Gem § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig.

Im Zusammenhang mit der vom Bf begehrten Eintragung ist zu beachten, dass diese etwa einen der Nachweise der für die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer maßgeblichen Körperbehinderung gem § 2 Abs 1 Z 12 lit b KfzStG darstellt. Nach der genannten Bestimmung sind von der Kraftfahrzeugsteuer Kfz befreit, die für Körperbehinderte zugelassen sind und von diesen infolge körperlicher Schädigung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden müssen, wenn zB der Nachweis der Körperbehinderung durch die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" im Behindertenpass erfolgt.

Der Bf bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich mit der Rechtsfrage, ob ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel "zumutbar" sei, gar nicht auseinander gesetzt, sondern lediglich die Ausführungen der Sachverständigen übernommen. Diese hätten aber in ihren Gutachten lediglich ausgeführt, dass der Anmarschweg zu den Haltestellen und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Bf bewältigbar bzw machbar sei, ohne dabei die entscheidende Frage zu klären, mit welchen Leiden und Gesundheitsbeeinträchtigungen dies beim Bf verbunden sei.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach stRsp des VwGH zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist.

Ausgehend von dieser Rsp ist für den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten, dass im Fall des Bf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keineswegs auf der Hand liegt. Unstrittig ist nämlich, dass dem Bf eine Herzklappe ersetzt wurde und dass er außerdem (ua) unter diabetischer Polyneuropathie leidet, was nach den erwähnten Gutachten nicht nur mit einer Kurzatmigkeit, sondern auch mit einer reduzierten Gehstrecke und va - so die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Diagnose - mit "distalsymmetrischen sensiblen Ausfällen und einer erheblichen Schmerzsymptomatik" verbunden ist.

Daher hätte die belangte Behörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Bf prüfen müssen, wie sich die Gesundheitsschädigung des Bf nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Entgegen dieser Rsp hat sie jedoch, den Ausführungen der Sachverständigen folgend, nur darauf abgestellt, dass eine bestimmte Gehstrecke wie auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel für den Bf "bewältigbar" sei, ohne dabei zu klären, mit welchen Auswirkungen, insbesondere mit welchen Schmerzen dies beim Bf verbunden ist (vgl zur rechtlichen Bedeutung der Art und des Ausmaßes von Schmerzen iZm der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch das Erkenntnis vom 20. Oktober 2011, 2009/11/0032).

Nach der zitierten Rsp genügte es daher nicht, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr hätten in den Gutachten die Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen des Bf auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden müssen. Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen festgestellt werden müssen, ab welcher Gehstrecke beim Bf angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen Schmerzen oder andere Leidenszustände (etwa die erwähnten sensiblen Ausfälle) auftreten und welches Ausmaß diese Auswirkungen im Hinblick auf die vom Bf zu bewältigende Distanz bis zur nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel erreichen. Gleiches gilt hinsichtlich möglicher Schmerzen oder anderer wesentlicher Auswirkungen bei der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Wird dabei, wie gegenständlich, vom Bf die in den Gutachten genannte Gehstrecke, die er ohne Schmerzen zurücklegen kann, bestritten, so ist es überdies Aufgabe der Behörde, im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung darzulegen, von welchen Angaben sie diesbezüglich ausgeht, um ihre Entscheidung nachvollziehbar zu machen.

Anschließend hätte sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinander setzen müssen, ob die festgestellten Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer "zumutbar" sind.

Da die belangte Behörde somit bei der Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles nicht die maßgebenden rechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt hat, ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass (wie die Beschwerde zutreffend einwendet) der angefochtene Bescheid überdies mit einem Verfahrensmangel behaftet ist, weil die belangte Behörde auch die von ihr zuletzt eingeholte Stellungnahme des Sachverständigen für Allgemeinmedizin dem Parteiengehör hätte unterziehen müssen.

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