Der bloße Umstand, dass ein Mitglied der Abgabenbehörde zweiter Instanz bereits einmal mit demselben Sachverhalt oder derselben Rechtsfrage im Rahmen eines früheren Rechtsmittelverfahrens zweiter Instanz befasst war, begründet keine Befangenheit iSd § 76 BAO
GZ 2008/15/0211, 24.05.2012
Die Bf rügt, dass an der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Senatsmitglied mitgewirkt habe, welches vor der Einrichtung der belangten Behörde (§ 1 des UFSG) als Angehöriger der damaligen Finanzlandesdirektion an der Berufungsentscheidung betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung für August 2000 beteiligt gewesen sei. Dies begründe eine Befangenheit iSd § 76 Abs 1 lit d BAO und auch der lit c leg cit.
VwGH: § 76 Abs 1 lit d BAO sieht eine Befangenheit von Mitgliedern der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur vor, wenn sie an der Erlassung des bekämpften Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben.
Dies war gegenständlich nicht der Fall. Dass das Finanzamt den bekämpften Bescheid mit einem Hinweis auf die frühere Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion begründet hat, stellt kein "Mitwirken" des Senatsmitgliedes an der Erlassung des erstinstanzlichen Umsatzsteuerbescheides 2002 dar. Nach der Rsp des VwGH liegt dieser Befangenheitsgrund nur dann vor, wenn der Bescheid unterer Instanz ganz oder teilweise auf einen Willensakt des im Berufungsverfahren handelnden Organs basiert.
Nach § 76 Abs 1 lit c BAO haben sich Organe der Abgabenbehörden der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Der bloße Umstand, dass ein Mitglied der Abgabenbehörde zweiter Instanz bereits einmal mit demselben Sachverhalt oder derselben Rechtsfrage im Rahmen eines früheren Rechtsmittelverfahrens zweiter Instanz befasst war, begründet auch keine Befangenheit nach § 76 Abs 1 lit c BAO. Dass konkrete Vorkommnisse im seinerzeitigen Rechtsmittelverfahren auf das Fehlen einer objektiven Einstellung des betreffenden Organwalters hinwiesen, behauptet die Bf nicht. Sachliche Differenzen, wie sie durch die Erlassung einer abweisenden Berufungsentscheidung zum Ausdruck kommen mögen, führen nicht zur Befangenheit.