Die freie Beweiswürdigung darf erst nach vollständiger Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert des Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist grundsätzlich unzulässig
GZ 2009/01/0019, 14.12.2011
VwGH: Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den VwGH zwar nur dahin unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen. Dem Gerichtshof kommt es hingegen nicht zu, die Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Eine Beweiswürdigung ist aber nur dann schlüssig, wenn (ua) alle zum Beweis strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden.
Die Behörde darf angebotene Beweismittel nur dann ablehnen, wenn diese an sich, also objektiv, nicht geeignet sind, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Beweisanträge dürfen dementsprechend nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel als untauglich anzusehen ist, also an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahmen einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Zwar müssen weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Dies rechtfertigt es aber nicht, ein vermutetes Ergebnis von noch nicht aufgenommenen Beweisen vorwegzunehmen, die sich iSd obigen Kriterien als geeignet darstellen, relevante Sachverhaltselemente zu betreffen, und die nicht an sich ungeeignet sind, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern.
Die freie Beweiswürdigung darf erst nach vollständiger Beweiserhebung einsetzen. Eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert des Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist grundsätzlich unzulässig.