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Verfahrensrecht

VwGH: Nichtzulassung eines Vertreters gem § 10 Abs 3 AVG (hier: Verein)

Mangels einer eigenen Begriffsbestimmung im § 10 Abs 3 AVG sind bei der inhaltlichen Bestimmung des Begriffes "zu Erwerbszwecken" die Bestimmungen des § 1 Abs 2 bis 5 GewO heranzuziehen

12. 09. 2012
Gesetze: § 10 AVG, § 1 GewO
Schlagworte: Vertreter, Nichtzulassung, Verein, zu Erwerbszwecken

GZ 2010/06/0207, 31.05.2012

Die Bf machen geltend, die belangte Behörde versuche auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides zu begründen, dass der Erstbf iSd § 10 Abs 3 AVG "zu Erwerbszwecken" gegründet worden sei und dies nicht hätte gestattet werden dürfen. Es fehle dazu jedes Ermittlungsergebnis und sei dazu auch kein Vorhalt erfolgt. Es liege auch kein Ermittlungsergebnis dafür vor, dass dem Erstbf eine allfällige Ersparnis für vertretene Mitglieder zuzurechnen sei.

VwGH: Gem § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen, Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Gem Abs 3 dieser Bestimmung sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Gem Abs 4 dieser Bestimmung kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Gem § 10 Abs 1 erster Satz AVG kann als Vertreter auch jemand, der kein befugter Parteienvertreter ist, vor Verwaltungsbehörden einschreiten, und dies auch zu wiederholtem Male, solange die Vertretung anderer nach § 10 Abs 3 AVG nicht zu Erwerbszwecken erfolgt, wobei mangels einer eigenen Begriffsbestimmung im § 10 Abs 3 AVG bzw im Art III Abs 1 Z 1 EGVG (betreffend den Verwaltungsstraftatbestand der Winkelschreiberei) bei der inhaltlichen Bestimmung des Begriffes "zu Erwerbszwecken" die Bestimmungen des § 1 Abs 2 bis 5 GewO heranzuziehen sind.

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