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Verfahrensrecht

OGH: Sicherungsantrag im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO

Gesichert werden nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach §§ 81 ff EheG

10. 09. 2012
Gesetze: § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO, §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Exekutionsrecht, Familienrecht, einstweilige Verfügung, einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, Aufteilungsverfahren, Gefährdung, Bescheinigung

GZ 1 Ob 80/12i, 22.06.2012

OGH: Nach stRsp werden bei einem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern es wird die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach den §§ 81 ff EheG gesichert. Für die zu sichernde Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs der Antragstellerin wäre es zwar nicht maßgeblich, ob sie bestimmte Liegenschaften oder eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG zugesprochen erhielte; wichtig ist nur, dass die Aufteilung der bedrohten Vermögensobjekte künftig vorgenommen werden könnte. Dennoch musste die Antragstellerin entgegen ihrer Auffassung bescheinigen, dass die Sicherungsmaßnahmen Liegenschaften betrafen, die (zumindest zum Teil) nach §§ 81 f EheG der Aufteilung unterlagen.

Ihr gegenteiliges Verständnis der Darlegungspflicht ist der höchstgerichtlichen Rsp nicht zu entnehmen: So verweist die von ihr selbst zitierte Entscheidung 4 Ob 18/99x ausdrücklich auf die Verpflichtung des Antragstellers, darzulegen, dass die begehrten Sicherungsmaßnahmen der Aufteilung unterliegende Gegenstände betreffen. Es ging um eine Liegenschaft, die teils für das Unternehmen des Mannes, teils als Ehewohnung genutzt wurde und demnach zumindest zum Teil in die Aufteilungsmasse fiel. In dem zu 5 Ob 543/85 entschiedenen Fall verneinte der OGH die Berechtigung des Sicherungsantrags mangels objektiver Gefährdung. Die in 2 Ob 527/85 beurteilte Sicherungsmaßnahme betraf die gemeinsame Ehewohnung, deren Einbeziehung in die Aufteilungsmasse nie zur Debatte stand.

ISd stRsp diente der Sicherungsantrag der Antragstellerin dazu, ihren zukünftigen Aufteilungsanspruch dahin zu sichern, dass die der Aufteilung unterliegenden Liegenschaften nicht aus der Aufteilungsmasse ausscheiden und dass somit der Status quo bewahrt und eine einseitige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens verhindert würden. Maßgeblich ist somit, ob die Wahrscheinlichkeit bestand, dass ohne die einstweilige Verfügung die Befriedigung des Aufteilungsanspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde. Gerade die Tatsache der Unwiderruflichkeit des Schenkungsanbots zeigt wohl iVm der nach dem Vorbringen des Antragsgegners mittlerweile erfolgten Annahme durch die Stiftung hinreichend, dass die dem Sicherungsantrag zugrunde gelegten Befürchtungen der Antragstellerin über die Veränderung der Aufteilungsmasse und damit des Status quo nicht abstrakter, sondern durchaus konkreter Natur waren. Wäre der Auffassung des Antragsgegners, der eine konkrete Gefährdung mit dem Argument seiner fehlenden Einflussmöglichkeit auf das Zustandekommen des (hier) Veräußerungsgeschäfts ausschließt, zu folgen, könnte ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nur im Vorstadium von Vertragsverhandlungen erlassen werden. Hat sich hingegen der Wille eines Antragsgegners, eine Liegenschaft zu veräußern oder zu belasten, bereits in einem bindenden Angebot niedergeschlagen, müsste der Sicherungsantrag in solchen Fällen mangels konkreter Gefährdung abgewiesen werden. Dass dieses Ergebnis dem Sinn der Forderung nach dem Vorliegen einer konkreten Gefährdung widerspräche, ist wohl eindeutig.

Dass die Erlassung des beantragten Veräußerungs- und Belastungsverbots und dessen Anmerkung sinnlos gewesen wäre, weil das Eigentumsrecht der Stiftung zum Zeitpunkt der Erlassung der einstweiligen Verfügung durch das Erstgericht bereits eingetragen gewesen wäre, behauptet der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs nicht. Ebensowenig macht er geltend, dass zu diesem Zeitpunkt nach Annahme des Schenkungsangebots ein verbücherungsfähiges Veräußerungsgeschäft vorgelegen wäre und ein Verbot nach § 382 Z 6 EO bzw dessen Anmerkung die Rechte der Stiftung als Dritte in keiner Form beeinträchtigen hätte können oder ihren guten Glauben nicht ausgeschlossen hätte. Fragen nach den Wirkungen des Veräußerungs- und Belastungsverbots auf die Rechte Dritter stellen sich aber ohnehin nicht, weil die Ausführungen zur Annahme des Schenkungsanbots sowie der Einverleibung des Eigentumsrechts der Stiftung unzulässige Neuerungen sind. Gleichfalls dem Neuerungsverbot unterliegt seine Argumentation, dass sämtliche (nicht nur die beiden vermieteten) Betriebsliegenschaften zu seinen Unternehmen gehörten, das gesamte Liegenschaftsvermögen einen mehrstelligen Euro-Millionenwert repräsentiere und deshalb nach der Verkehrsauffassung ausschließlich zur Vererbung, nicht aber als eheliche Ersparnis zur Verwertung bestimmt sei. Seine Behauptung, es sei insgesamt auch ohne Berücksichtigung der Liegenschaften genug Vermögen vorhanden, um den Aufteilungsanspruch der Antragstellerin zu sichern, hat er im Verfahren erster Instanz nie anhand konkreter Zahlen dargestellt. Das unterlässt er auch im Revisionsrekurs.

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