Aus § 228 ZPO kann nicht das Recht auf Feststellung jedes strittigen oder unklaren Rechtsverhältnisses abgeleitet werden
GZ 8 Ob 62/12v, 28.06.2012
OGH: Entgegen den Überlegungen im Revisionsrekurs kann aus § 228 ZPO nicht das Recht auf Feststellung jedes strittigen oder unklaren Rechtsverhältnisses abgeleitet werden. Die Feststellungsklage bezieht sich auf ein subjektives Recht entweder gegen ein anderes Rechtssubjekt oder an einer Sache. Zusätzlich ist eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers, ein berechtigtes Interesse am Ausschluss der Gefahr der Anspruchsverjährung bzw an der Klarstellung der Haftungsfrage zur Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten oder die Tatsache vorausgesetzt, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger ein Recht ernsthaft behauptet.