Ob den Verhaltensweisen des Dienstgebers eine „Verletzungsabsicht“ zugrunde gelegen hat, ist nicht relevant
GZ 9 ObA 60/12g, 22.08.2012
OGH: Die Vorinstanzen haben die Kündigung als gem § 32 Abs 2 Z 1 VBG wegen gröblicher Pflichtverletzung berechtigt angesehen. Nicht nur die Verspätung, sondern auch das Verhalten gegenüber den Vorgesetzten und die Weigerung hinsichtlich des Alkotests, insbesondere aber auch die Alkoholisierung stellten nicht bloß geringfügige Ordnungswidrigkeiten dar. Auch begründe das Gesamtverhalten eine Vertrauensunwürdigkeit iSd § 32 Abs 2 Z 6 VBG.
Nach stRsp stellt die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund verwirklicht wurde, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Eine vom OGH aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung kann ausgehend von dem einleitend dargestellten Sachverhalt keinesfalls angenommen werden. Ob den Verhaltensweisen der Klägerin eine „Verletzungsabsicht“ zugrunde gelegen hat, ist nicht relevant. Insgesamt sind die Vorinstanzen in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass ein weiteres Aufrechterhalten des Rechtsverhältnisses der Beklagten nicht zumutbar ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beklagte Verantwortung gegenüber den Schülern und Eltern für einen ordnungsgemäßen Unterricht trägt.
Entgegen den Ausführungen der Revision haben sich die Vorinstanzen auch mit dem Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Direktor auseinandergesetzt und klare Feststellungen dazu getroffen, dass dieser ein neutrales und korrektes Verhältnis zur Klägerin hatte und sich aufgrund der Beschwerden der Schüler mit der Klägerin auseinanderzusetzen hatte. Worin die von der Klägerin behaupteten „langjährigen Schikanen“ gegenüber der Klägerin liegen sollten, hat sie nicht konkretisiert. Dass es entgegen den Ausführungen der Klägerin der Beklagten nicht nur darum ging einen „Anlassfall“ zu finden, zeigt sich schon aus der Anzahl der Beschwerden, insbesondere aber auch der Entwicklung des „Anlassfalls“ und der Intensität des Fehlverhaltens der Klägerin.