Zur Tatvollendung reicht schon ein „Unternehmen“ der dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung
GZ 15 Os 84/12k, 22.08.2012
OGH: Soweit die Rüge ein tatsächliches Eindringen in den After bestreitet, spricht sie keine entscheidende Tatsache an, reicht zur Tatvollendung doch schon ein „Unternehmen“ der dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung.