Home

Strafrecht

OGH: Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen gem § 206 StGB (hier: tatsächliches Eindringen wird bestritten)

Zur Tatvollendung reicht schon ein „Unternehmen“ der dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung

10. 09. 2012
Gesetze: § 206 StGB
Schlagworte: Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, Tatvollendung, kein tatsächliches Eindringen

GZ 15 Os 84/12k, 22.08.2012

OGH: Soweit die Rüge ein tatsächliches Eindringen in den After bestreitet, spricht sie keine entscheidende Tatsache an, reicht zur Tatvollendung doch schon ein „Unternehmen“ der dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at