Dem Abteilungsleiter steht das - in § 28 Abs 2 UbG nunmehr umfassend eingeräumte - Rekursrecht gegen Beschlüsse, mit denen die Unterbringung für unzulässig erklärt wird, auch dann zu, wenn die Unterbringung bereits aufgehoben wurd
GZ 7 Ob 237/11w, 30.05.2012
OGH: Für die Rechtslage vor der Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle 2010 (Ub-HeimAuf-Nov 2010) entsprach es stRsp des OGH, dass dann, wenn - wie hier - eine Unterbringung bereits aufgehoben wurde, in Erledigung eines Rechtsmittels des Abteilungsleiters nur ausgesprochen hätte werden können, dass die Unterbringung weiterhin zulässig wäre. Eine Entscheidung, dass die weitere Unterbringung berechtigt gewesen wäre, war somit rein theoretischer Natur, sodass das Rechtsmittelrecht des Anstaltsleiters bzw Abteilungsleiters bei einer solchen Sachlage verneint wurde. Der Abteilungsleiter hatte - nach stRsp zur früheren Rechtslage - nur die Interessen der Patienten zu wahren; sein Rekursrecht diente nicht der Abwehr des durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegen die Anstalt gerichteten Vorwurfs gesetzwidriger Vorgangsweise gegenüber einem Kranken. An diesen Grundsätzen hat der OGH für die frühere Rechtslage auch in Ansehung der bereits geplanten - und schließlich auch erfolgten - gesetzlichen Änderungen iZm der Ub-HeimAuf-Nov 2010 ausdrücklich festgehalten.
In Abkehr von dieser Rsp normiert § 20 Abs 2 UbG idgF, dass der Rekurs des Abteilungsleiters gegen die Unzulässigerklärung der Unterbringung auch dann inhaltlich zu behandeln ist, wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und die Unterbringung deshalb bereits aufgehoben ist. Daraus ist allgemein abzuleiten, dass das Rekursrecht dem Abteilungsleiter unabhängig vom Fortbestehen der Unterbringung zukommt. Außerdem hat die Ub-HeimAuf-Nov 2010 mit § 38a UbG auch eine spezielle Bestimmung für das Verfahren bei der „nachträglichen Überprüfung“ eingefügt, nach deren Abs 3 nunmehr dem Abteilungsleiter ein Rekursrecht gegen den Beschluss, mit dem eine ärztliche Behandlung (nachträglich) für unzulässig erklärt wird, zukommt.
Mit der Ub-HeimAuf-Nov 2010 wurde dem Abteilungsleiter somit ein unbeschränktes Rechtsmittelrecht für den Fall zugestanden, dass eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird. Daher ist ihm auch ein Rechtsschutzinteresse zuzubilligen, und zwar sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse seiner Anstalt, welches unabhängig von der Aufhebung der Unterbringung aufrecht bleibt. Es besteht sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Anstalt ein Interesse daran, auch für die Zukunft abzuklären, ob diese Unterbringung zulässig ist/war oder nicht (vgl 7 Ob 43/10i [zu § 16 Abs 2 HeimAufG, wo die Rechtsmittelbefugnis des Leiters der Einrichtung im Fall von Beschlüssen, mit denen eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, auch nach dem Tod des Bewohners bejaht wurde]).
Entgegen dem in der Rechtsmittelbeantwortung vertretenen Standpunkt richtet sich auch die Legitimation des Abteilungsleiters zur Erhebung eines Revisionsrekurses gegen die Unzulässigerklärung der Unterbringung nach § 28 UbG idgF. Seine „Beschwer“ durch die eine Unterbringung für nicht zulässig erklärende Rekursentscheidung bleibt (entgegen der überholten früheren Rsp, auf die sich der Patient beruft) infolge der Ub-HeimAuf-Nov 2010 auch nach Aufhebung der Unterbringung und nach Ablauf der Frist, für die die strittige Maßnahme als zulässig erklärt worden war, aufrecht.