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Zivilrecht

OGH: Aufnahmeuntersuchung nach § 10 UbG

Eine Delegation der Untersuchung an Ärzte in Ausbildung (Turnusärzte) ist im Hinblick auf die ausdrückliche Anordnung der Facharztqualifikation in § 10 Abs 1 UbG und § 10 Abs 4 UbG unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Turnusarzt unter fachärztlicher Anleitung und Aufsicht handelt oder das erforderliche fachärztliche Personal fehlt

10. 09. 2012
Gesetze: § 10 UbG
Schlagworte: Unterbringungsrecht, Aufnahmeuntersuchung, Abteilungsleiter, Facharzt, zweite Aufnahmeuntersuchung

GZ 7 Ob 237/11w, 30.05.2012

OGH: Die Aufnahmeuntersuchung nach § 10 UbG ist immer von Fachärzten für „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie (Neurologie und Psychiatrie) oder Kinder- und Jugendpsychiatrie“ (Anm: diese Facharztbezeichnungen des Unterbringungs- und Krankenanstaltenrechts spiegeln eine bestimmte Fächerstruktur nach dem historisch jeweils vorgefundenen Stand der Ärzteausbildungsordnung wider), nämlich vom Abteilungsleiter und allenfalls einem „weiteren“ Facharzt (§ 10 Abs 1 und Abs 3 UbG) durchzuführen. Eine Delegation der Untersuchung an Ärzte in Ausbildung (Turnusärzte) ist im Hinblick auf die ausdrückliche Anordnung der Facharztqualifikation in § 10 Abs 1 UbG (iVm § 38e Abs 1 KAKuG) und § 10 Abs 4 UbG unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Turnusarzt unter fachärztlicher Anleitung und Aufsicht handelt oder das erforderliche fachärztliche Personal fehlt.

Die nach der Stammfassung des UbG obligate zweite Aufnahmeuntersuchung wurde durch die Ub-HeimAuf-Nov 2010 beseitigt und fakultativ ausgestaltet. Gem § 10 Abs 3 UbG idgF ist der Patient durch einen weiteren Facharzt zu untersuchen und ein zweites Zeugnis über das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen zu erstellen, wenn dies die aufgenommene Person, ihr Vertreter oder der Abteilungsleiter verlangt. Auf dieses Antragsrecht hat der „Abteilungsleiter“ die aufgenommene Person hinzuweisen. Die zweite Untersuchung hat spätestens am Vormittag des auf das Verlangen folgenden Werktags zu erfolgen (§ 10 Abs 3 UbG idgF). Die Verpflichtung zur zweiten Untersuchung entfällt jedoch, sobald die Erstanhörung (§ 19 UbG idgF) bereits stattgefunden hat oder die Unterbringung aufgehoben worden ist.

In Bezug auf die anstaltsinternen Zuständigkeiten knüpft das UbG an die im Krankenanstaltenrecht vorgezeichneten Organisationsstrukturen an. Wer etwa ein „behandelnder Arzt“ iSd § 33 Abs 3 UbG ist, richtet sich nach den internen Organisationsvorschriften (Anstaltsordnung). Das gilt insbesondere auch für den Begriff des Abteilungsleiters, mit dem das UbG ganz allgemein den „mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt bzw seinen Vertreter“ meint (§ 4 Abs 2 UbG idgF).

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