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Zivilrecht

OGH: Eigenheimversicherung – zur Auslegung des Begriffs „Gebäude“ in Art 19 Z 2 ABE 2004

Wird ein „Nebengebäude“ zu Wohnzwecken benützt und ist mit entsprechenden sanitären Einrichtungen und wasserführenden Leitungen ausgestattet, kann für den als Maßstab dienenden durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls für ein solches Gebäude dieselben Obliegenheiten wie für als „Hauptgebäude“ versicherte Objekte gelten

10. 09. 2012
Gesetze: Art 19 ABE 2004, § 6 VersVG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Eigenheimversicherung, Gebäude, Nebengebäude, Wohnzweck, Wochenendhaus, Verletzung einer Obliegenheit

GZ 7 Ob 66/12z, 28.06.2012

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABE 2004; in der Folge ABE) zugrunde. Sie lauten auszugsweise:

„Art 12 Versicherte Sachen und Kosten
...
1.2 Zusätzlich zur Höchsthaftungssumme sind am Grundstück des Hauptgebäudes freistehende Nebengebäude (exklusive Glas- und Gewächshäuser) bis 10 % der Höchsthaftungssumme mitversichert.
...

Art 19 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall
...
2. Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen. Eine fallweise Begehung der Gebäude genügt nicht. Während der Heizperiode sind sämtliche wasserführenden Leitungen und Anlagen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird.
...
3. Die Verletzung dieser Obliegenheiten führt nach Maßgabe von § 6 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers.“

OGH: Der OGH hat in der Entscheidung 7 Ob 216/11g ausgesprochen, dass bei Darlegung der Folgen einer Obliegenheitsverletzung in AVB der Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG - nämlich in Form eines bloßen Klammerzitats - intransparent ist, wobei dort der Wortlaut der Klausel nicht erkennen ließ, dass die Leistungsfreiheit des Versicherers nur in den Ausnahmefällen der in Klammer angeführten Gesetzesstelle statuiert ist: Die Klausel verschleiere, dass die Leistungsfreiheit des Versicherers nur nach Maßgabe des § 6 Abs 3 VersVG eintrete.

Die hier zu beurteilende Klausel legt aber klar, dass Obliegenheitsverletzungen nach Maßgabe von § 6 VersVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Damit ist Art 19.2 ABE iSd dargelegten Rsp nicht intransparent.

In der Versicherungspolizze ist das versicherte Objekt (das iSd Art 12.1.1 ABE „beantragte Gebäude“) ua mit „Nutzfläche 180 m2“ näher beschrieben. Damit ist hier klargestellt, dass das freistehende, 26 m2 große, mit dem Hauptgebäude nicht verbundene Häuschen, das als Pool- oder Badehäuschen errichtet wurde und nun an Wochenenden den Töchtern des Klägers zu Wohnzwecken dient, nur als „Nebengebäude“ iSd Art 12 ABE qualifiziert werden kann.

In Art 12.1.2 ABE wird festgelegt, dass solche „Nebengebäude“ bis 10 % der Höchsthaftungssumme mitversichert sind. In Art 19.2 ABE wird nicht nach Haupt- und Nebengebäude differenziert. Es werden Obliegenheiten für „Gebäude“ festgelegt. Im Hinblick darauf, dass das hier zu beurteilende „Nebengebäude“ zu Wohnzwecken benützt wird und mit entsprechenden sanitären Einrichtungen und wasserführenden Leitungen ausgestattet ist - so wie auch sonst ein Wochenendhaus -, kann für den als Maßstab dienenden durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht zweifelhaft sein, dass jedenfalls für ein solches Gebäude dieselben Obliegenheiten wie für als „Hauptgebäude“ versicherte Objekte gelten. Die Gefahr des Eintritts eines Wasser-/Frostschadens ist bei allen derartigen Gebäuden gleich hoch, unabhängig davon, ob sie nach der Terminologie der Versicherungsbedingungen als „Hauptgebäude“ oder als „Nebengebäude“ einzuordnen sind.

Auch die Beantwortung der Frage, wann von einem “Verlassen“ dieses „Nebengebäudes“ auszugehen ist, bietet hier keine Schwierigkeit, weil es - ebenso wie das Hauptgebäude - zu Wohnzwecken benutzt wurde. Es kommt daher darauf an, ab wann und innerhalb welchen Zeitraums das Häuschen nicht bewohnt wurde.

Wenn das (Neben-)Gebäude - wie hier - länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen wird, besteht die Obliegenheit, die Wasserleitungen abzusperren (was im Hinblick auf das festgestellte Ausmaß des Wasseraustritts nicht erfolgte) und die Obliegenheit, geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen (die hier eingetreten sind), insbesondere während der Heizperiode die wasserführenden Leitungen zu entleeren, sofern die Heizung nicht durchgehend in Betrieb gehalten wird. Der Begriff „Heizperiode“ kann im Hinblick darauf, dass der Frostschaden im Jänner entdeckt wurde, ebenfalls nicht zweifelhaft sein.

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