Wo eine Verbesserung oder vertragsgemäße Erfüllung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ist auch kein Recht auf Leistungsverweigerung anzuerkennen
GZ 3 Ob 114/12d, 08.08.2012
OGH: Fest steht, dass die beklagte Partei jedenfalls im Oktober 2008 kein Interesse mehr an Mängelbehebungsversuchen der klagenden Partei hatte.
Das Zurückbehaltungsrecht nach § 1052 ABGB setzt ganz allgemein voraus, dass der Zurückbehaltende gegen den anderen ein Recht auf Leistung geltend macht. Bis zur Leistungsannahme ist es Sicherungs- und Druckmittel, um den Leistungspflichtigen zur vertragsgemäßen Erfüllung anzuhalten; ab Annahme der Leistung findet es seine Rechtfertigung darin, den Unternehmer zu der geschuldeten Verbesserung seines mangelhaften Werks zu bestimmen. Wo aber eine solche Verbesserung oder vertragsgemäße Erfüllung nicht oder nicht mehr in Betracht kommt, ist auch kein Recht auf Leistungsverweigerung anzuerkennen. Ein Bedürfnis nach einem gänzlichen Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht mehr.
Unabhängig davon, ob die beklagte Partei das Werk annahm, und unabhängig davon, ob sie zu Recht eine Mängelbehebung durch die klagende Partei verweigerte, ist der Werklohn - abgesehen von jenem Teil, der allenfalls wegen des konkreten Mangels zu reduzieren ist (insofern hob das Berufungsgericht das Ersturteil unangefochten und unanfechtbar teilweise auf) - daher fällig, weil die beklagte Partei zu erkennen gab, endgültig nicht mehr an einer Leistung der klagenden Partei interessiert zu sein.