Eine Anwendung des § 874 ABGB als Schadenersatzgrundlage kommt nicht nur dann in Betracht, wenn zwischen dem listig Irregeführten und dem Irreführenden ein Vertragsverhältnis besteht, sondern auch dann, wenn der listig Irreführende außenstehender Dritter ist
GZ 5 Ob 146/11y, 16.05.2012
OGH: Entgegen der (im Übrigen auch durch kein Zitat belegten) Ansicht des Berufungsgerichts kommt eine Anwendung des § 874 ABGB als Schadenersatzgrundlage nicht nur dann in Betracht, wenn zwischen dem listig Irregeführten und dem Irreführenden ein Vertragsverhältnis besteht, sondern auch dann, wenn der listig Irreführende außenstehender Dritter ist.
Dem Erstbeklagten werden die Rechtsverstöße einerseits als Schutzgesetzverletzungen in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender der Emissionsbank angelastet und außerdem geltend gemacht, dass er mit der Zweitbeklagten hinsichtlich der Täuschungshandlungen bewusst zusammengewirkt hätte.
Es ist anerkannt, dass ein durch irreführende Werbebroschüren verursachter Irrtum über die Risikogeneigtheit und Wertstabilität eines Wertpapiers als Haftungsgrund für Schadenersatzansprüche herangezogen werden kann. Nach der Rsp des OGH ist die Risikogeneigtheit einer Anlageform als Produkteigenschaft zu qualifizieren.