Angelegenheiten der Geschäftsführung in den Bereichen "Einkauf, Vertrieb, Marketing, Logistik, Versand" sind nicht der Vertretertätigkeit zuzuordnen
GZ 2008/15/0231, 28.06.2012
Das bf Finanzamt bringt vor, es liege keine ausschließliche Vertretertätigkeit iSd VO vor. Der Mitbeteiligte habe selbst erläutert, dass das Ausmaß seiner Vertretertätigkeit (nur) zwei Drittel seiner Arbeitszeit im Außendienst betragen habe. Damit sei offensichtlich, dass er die Voraussetzung der ausschließlichen Vertretertätigkeit nicht erfülle.
VwGH: Im Erkenntnis vom 24. Februar 2005, 2003/15/0044, auf das die belangte Behörde ihre Entscheidung stützt, hat der VwGH zum Tatbestandsmerkmal der ausschließlichen Vertretertätigkeit erkannt, dass die Ausübung einer "völlig untergeordneten anderen Tätigkeit" der Inanspruchnahme des Vertreterpauschales nicht entgegenstünde. Das genannte Erkenntnis betraf einen Vertreter, der zugleich auch handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH war, welche "nahezu nur aus dem Bf selbst bestanden" hat. Eine ähnliche "völlig untergeordnete Leitungstätigkeit" liegt im Beschwerdefall - der Mitbeteiligte ist Geschäftsführer für zwei Gesellschaften mit insgesamt 276 Dienstnehmern - nicht vor.
Der belangten Behörde kann aber auch nicht in der Ansicht gefolgt werden, dass "die vom zeitlichen Umfang her jedenfalls geringere Restarbeitszeit", in der der Mitbeteiligte seinen Geschäftsführeragenden nachkomme, von der VO ohnehin nicht erfasst sei. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind gem § 2 der VO die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind. Die von der VO vorgenommene Pauschalierung knüpft daher - worauf das bf Finanzamt zu Recht hinweist - an die gesamten und nicht etwa nur an die auf die Vertretertätigkeit entfallenden Einnahmen an.
Soweit die belangte Behörde die Ansicht vertritt, die VO sei unpräzise formuliert und der Begriff des Vertreters deshalb "erweiterungsfähig", ist ihr zu entgegnen, dass die konstatierte Unbestimmtheit der VO Ergebnis ihrer Beurteilung ist, wonach der Begriff des Vertreters nicht "nach dem herkömmlichen Sprachgebrauch oder den Usancen des Wirtschaftslebens", sondern nach eigenen Kriterien auszulegen sei. Dass der Begriff des Vertreters nicht nach der Verkehrsauffassung auszulegen wäre, kann der Rsp des VwGH nicht entnommen werden. Vielmehr nimmt der VwGH bereits im Erkenntnis vom 10. März 1981, 2885, 2994/80, auf die "Erfahrungen des täglichen Lebens" und die Verkehrsauffassung Bezug.
Schließlich beschreibt die VO auch jene Innendiensttätigkeiten, die "zur Vertretertätigkeit" gehören. Anders als die belangte Behörde meint, fallen allgemeine Aufgaben der Geschäftsführung nicht unter die "für konkrete Aufträge" erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Indem die belangte Behörde auch Angelegenheiten der Geschäftsführung in den Bereichen "Einkauf, Vertrieb, Marketing, Logistik, Versand" der Vertretertätigkeit zugeordnet hat, steht der angefochtene Bescheid somit gleichfalls nicht auf dem Boden der VO.