Eine Verhängung der Mindeststrafe kommt nur dann in Betracht, wenn entweder die mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sehr gering war, die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen, das Verschulden entsprechend gering ist oder die in § 19 Abs 2 letzter Satz VStG angeführten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Verhängung der Mindeststrafe rechtfertigen
GZ 2010/11/0155, 23.05.2012
VwGH: Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens stellt nach stRsp des VwGH eine Ermessensentscheidung dar. Gem Art 130 Abs 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessensrechts Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Es obliegt der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG, der gem § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.
Die bf Partei ist mit ihrem Vorbringen im Recht, dass nach stRsp des VwGH das Wohlverhalten seit Begehung einer Übertretung längere Zeit angedauert haben muss, um einen Milderungsgrund darzustellen, wobei ein Zeitraum von ungefähr zwei Jahren nicht genügt. Da im Beschwerdefall die Begehung der Übertretungen noch nicht einmal zwei Jahre zurücklag, liegt ein hier zu berücksichtigendes Wohlverhalten nach der Tat, wie es die belangte Behörde zugunsten der mitbeteiligten Partei ins Treffen führt, nicht vor.
Ferner kommt eine Verhängung der Mindeststrafe nur dann in Betracht, wenn entweder die mit der Tat verbundene Schädigung oder Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sehr gering war, die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen, das Verschulden entsprechend gering ist oder die in § 19 Abs 2 letzter Satz VStG angeführten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Verhängung der Mindeststrafe rechtfertigen.