Eine von der Auffassung des Bf abweichende Rechtsauffassung des abgelehnten Richters über die Gründe, aus denen die Verfahrenshilfe nicht zu gewähren bzw ein diesbezüglicher zuvor ergangener Verbesserungsauftrag erfolgt ist, vermag nicht zu begründen, dass dieser Richter sich nicht ausschließlich von sachlichen Motiven habe leiten lassen
GZ 2012/02/0091, 31.05.2012
VwGH: Das Wesen der Befangenheit besteht nach stRsp in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs 1 Z 5 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann. Es ist Sache des Ablehnenden, Gründe geltend zu machen, die auf die Möglichkeit des Vorhandenseins solcher unsachlichen psychologischen Motive hindeuten.
Das dargestellte Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt nicht, eine Befangenheit gem § 31 Abs 1 Z 5 VwGG als begründet anzusehen:
Von einer "willkürlichen" Versagung der Verfahrenshilfe durch den Hofrat des VwGH kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. In seinem umfangreichen Vorbringen hat der Bf zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsmeinung des abgelehnten Richters für unrichtig erachte. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Befangenheit des abgelehnten Richters darzutun, weil damit Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung des abgelehnten Richters hindeuten könnten, nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht wurden. Insbesondere vermag eine von der Auffassung des Bf abweichende Rechtsauffassung des abgelehnten Richters über die Gründe, aus denen die Verfahrenshilfe nicht zu gewähren sei, nicht zu begründen, dass dieser Richter sich nicht ausschließlich von sachlichen Motiven habe leiten lassen.