Wenn der (nunmehrige) Beschwerdevertreter vorbringt, dass er auf Grund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Bekanntgabe seiner Adressänderung davon ausgegangen sei, dass Zustellungen im fortgesetzten Verwaltungsverfahren ausschließlich an ihn und an seiner neuen Kanzleianschrift erfolgen würden, kann die dadurch bewirkte Unkenntnis von der wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides an die im Verwaltungsverfahren nach wie vor bevollmächtigte Rechtsanwaltspartnerschaft nicht mehr als minderer Grad des Versehens gewertet werden
GZ 2011/23/0286, 31.05.2012
VwGH: Gem § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Der Bf war im Verwaltungsverfahren, seit der entsprechend § 10 Abs 1 letzter Satz AVG im Berufungsschriftsatz erfolgten Berufung auf eine drei in Kanzleigemeinschaft tätigen Rechtsanwälten erteilte Vollmacht, durch diese drei Rechtsanwälte vertreten. Bei mehreren Zustellungsbevollmächtigten gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist (§ 9 Abs 4 ZustG). Das Ausscheiden des nunmehrigen Beschwerdevertreters aus der Kanzleigemeinschaft hatte keine Änderung des Vollmachtsverhältnisses zur Folge. Abgesehen davon, dass der nunmehrige Beschwerdevertreter im (ersten) verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich eine Änderung seiner Kanzleiadresse - und keine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses des Bf zu den beiden ehemaligen Kanzleipartnern - bekannt gab, kann auch eine Kündigung der Zustellungsvollmacht der Behörde gegenüber erst wirksam werden, wenn sie ihr mitgeteilt wurde. Eine im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH ausgewiesene Vollmacht hat nicht zur Folge, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren ihren Bescheid zu Handen des solcherart bevollmächtigten Beschwerdevertreters zuzustellen hat. Von einer Einheit hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens und des Verfahrens vor dem VwGH kann insoweit keine Rede sein. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid dem Bf am 11. August 2008 wirksam zu Handen seines - jedenfalls gegenüber der belangten Behörde - nach wie vor als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter ausgewiesenen Rechtsanwaltes Dr. U zugestellt wurde.
Die am 24. September 2008 zur Post gegebene Beschwerde ist angesichts der im § 26 Abs 1 VwGG mit sechs Wochen festgelegten Beschwerdefrist daher verspätet.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in einem Fall wie dem vorliegenden nur zu bewilligen, wenn dem Parteienvertreter, dessen Verschulden dem Bf zuzurechnen ist, weder eine über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Verletzung seiner Überwachungs- und Kontrollpflichten noch eine mangelhafte Organisation seines Kanzleibetriebes zur Last liegt. Der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) darf nicht die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt grob schuldhaft außer Acht gelassen haben. Dabei ist an rechtskundige Personen ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt.
Das einem Rechtsanwalt widerfahrene Ereignis stellt nach stRsp des VwGH einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und dem Rechtsanwalt höchstens ein Versehen minderen Grades vorzuwerfen ist. Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingegen aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht grob schuldhaft außer Acht gelassen haben. Dabei ist - wie ausgeführt - an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen.
Den Wiedereinsetzungswerber gem § 46 VwGG trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm iZm der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfalt nicht außer Acht gelassen hat und dass ihm nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumung zur Last liegt.
Zum Vorbringen, der Bf bzw der nunmehrige Beschwerdevertreter seien davon ausgegangen, die Zustellung vom 11. August 2008 sei nicht rechtswirksam ("keine ordnungsgemäße Zustellung") und die Beschwerde daher fristgerecht, ist vorweg festzuhalten, dass dies nicht geeignet ist, den Wiedereinsetzungsantrag zu begründen.
Wenn der (nunmehrige) Beschwerdevertreter vorbringt, dass er auf Grund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten Bekanntgabe seiner Adressänderung - entgegen der obzitierten Rsp des VwGH - davon ausgegangen sei, dass Zustellungen im fortgesetzten Verwaltungsverfahren ausschließlich an ihn und an seiner neuen Kanzleianschrift erfolgen würden, kann die dadurch bewirkte Unkenntnis von der wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides an die im Verwaltungsverfahren nach wie vor bevollmächtigte Rechtsanwaltspartnerschaft nicht mehr als minderer Grad des Versehens gewertet werden.
Da der (nunmehrige) Beschwerdevertreter mit weiteren Zustellungen im Verwaltungsverfahren am bisherigen Kanzleisitz - wie ausgeführt - aber schon mangels Anzeige des Vollmachtswechsels in jenem Verfahren rechnen musste, kommt es auf die danach eingetretenen Umstände - wie das Unterbleiben der Weiterleitung der Zustellung und die vorgebrachte telefonische Auskunft - in diesem Zusammenhang nicht mehr an.