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Verfahrensrecht

OGH: Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger im Rechnungslegungs- und Entschädigungsverfahren während aufrechter Sachwalterschaft

Die rechtlich geschützte Stellung dritter Personen wird durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Sachwalterschaftsverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst; ein Rekursrecht naher bzw nächster Angehöriger ist aber dann anzuerkennen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen erforderlich ist

03. 09. 2012
Gesetze: § 2 AußStrG, § 9 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Sachwalterschaftsverfahren, Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger, Bestätigung der Pflegschaftsrechnung

GZ 3 Ob 88/12f, 14.06.2012

OGH: Nach ständiger höchstgerichtlicher Rsp, der auch das Rekursgericht gefolgt ist, fehlt es den Einschreitern in Bezug auf die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung an der Parteistellung gem § 2 Abs 1 AußStrG.

Von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen (§§ 127 f AußStrG) gilt im Sachwalterschaftsverfahren generell, dass nahen Angehörigen ebenso wie dritten Personen kein Antragsrecht zukommt; sie haben keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gerichts, selbst wenn ihre Interessen tangiert werden. Wegen des Zuschnitts des Sachwalterschaftsverfahrens auf die betroffene Person kann es auch nicht über die Behauptung, dass das Gericht und der Sachwalter ihre Stellung missbrauchen würden, zu einer Parteistellung dritter Personen iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG kommen. Die rechtlich geschützte Stellung dritter Personen wird nämlich durch die gerichtliche Tätigkeit in einem Sachwalterschaftsverfahren nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar beeinflusst.

Richtig ist, dass der OGH in besonders gelagerten Fällen ein Rekursrecht naher bzw nächster Angehöriger dann anerkannt hat, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen erforderlich ist. Ein solches besonderes Interesse ist im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, da einerseits die wesentliche Rolle des Pflegschaftsgerichts nach § 133 AußStrG darin besteht, gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte zu setzen und den Sachwalter bei der Verwaltung des Vermögens zu überwachen. Zum anderen fehlt es an einem bei Fehlen eines Rekursrechts eintretenden Rechtsschutzdefizit. Dabei spielt auch eine Rolle, dass der Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nur eingeschränkte rechtliche Wirkungen zukommen; insbesondere fehlt ihr eine Bindungswirkung für ein etwaig nachfolgendes Zivilverfahren (§ 137 Abs 3 AußStrG).

Die Einschreiter leiten ihre Betroffenheit von ihren eigenen finanziellen Interessen als potenziellen Erben ab. Allein die präsumtive Erbenstellung vermag nach der Rsp keine Parteistellung iSd § 2 Abs 1 AußStrG zu begründen. Präsumtiven Erben kommt allein ein wirtschaftliches Interessen, nicht aber eine rechtliche geschützte Stellung zu.

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